RAT-List, Erstattungsfähigkeit & Co.

Update: Corona-Schnelltests Alexandra Negt, 28.07.2022 10:03 Uhr

Nur noch Antigentests, die auf der gemeinsamen Liste der EU zu finden sind, können im Rahmen von Bürgertestungen abgerechnet werden. Foto: natatravel/Shutterstock.com
Berlin - 

Bisher konnten Apotheken die Corona-Schnelltests, die im Rahmen der Bürgertestungen eingesetzt werden konnten und erstattungsfähig waren, auf der BfArM-Liste finden. Seit Ende Juni wurde diese Liste umgestellt. Nun müssen sich Apotheken und Testzentren an die sogenannte Common Rat-List halten.

Seit dem 30. Juni, also seit Inkrafttreten der neuen Coronavirus-Testverordnung, müssen Apotheken und Testzentren in die Common Rat-List schauen, um zu erfahren, ob ein Test im Rahmen von Bürgertestungen oder den nun neuen vergünstigten Testungen (3-Euro Selbstzahleranteil für gewisse Personengruppen) eingesetzt und abgerechnet werden kann. RAT steht für Rapid Antigen Test. Es handelt sich um ein Informationsangebot des Gesundheitsausschusses der Europäischen Union. Zu finden ist die Liste im Annex I.

Zu jedem Test sind folgende Informationen hinterlegt:

  • ID
  • Eine Kennnummer, die von den bisherigen AT-Nummern der BfArM-Listen abweicht.
  • Name des Antragstellers
  • Name/Bezeichnung des Tests
  • Kategorie A: Ergebnisse der Feldstudien (inkl. verwendetes Probenmaterial und andere angebotene, aber nicht untersuchte Möglichkeiten der Probennahme)
  • Kategorie B: Ergebnisse der retrospektiven Untersuchungen (inkl. Art und Ort der Probennahme)
  • Sars-CoV-2 Target Protein – Zielprotein von SARS-CoV-2 (meist das Nukleokapsidprotein; Nachweis von Spikeprotein in roter Schrift hinterlegt)
  • Datum der Aufnahme

Kategorie A und B

Kategorie A enthält Tests, deren Zuverlässigkeit in klinischen Feldstudien untersucht wurde. Liegt eine vergleichende Evaluierung des Paul-Ehrlich-Instituts vor, so wird darauf hingewiesen. Andere Länder haben die In-vitro-Diagnostika nicht in dem Maße wie das PEI untersucht. Ausschließlich durch retrospektive Analysen getestete In-vitro-Diagnostika finden sich in der Kategorie B wieder. Hier sind beispielsweise auch Tests aufgeführt, die lediglich de vergleichenden Evaluierung des Paul-Ehrlich-Instituts vollzogen haben.

Farbgebung in der Liste

Einige Punkte sind in roter Schrift hinterlegt. Wenn das Zielprotein des Schnelltests das Spike Protein ist, ist dies durch rote Schrift gekennzeichnet. Das PEI merkt an, dass die meisten Mutationen auch bei Omikron im Spike Protein liegen. Ebenfalls rot dargestellt ist der Hinweis darauf, dass es sich um einen Speicheltest handelt. Dann konnte die Probennahme nicht evaluiert werden. Ein EU-Zertifikat kann nicht mehr ausgestellt werden.

Weitere genutzte Farben sind blau und hellgrau. Blau hinterlegte Zeilen zeigen an, dass es sich bei den Tests um baugleiche In-vitro-Diagnostika handelt, die lediglich unter verschiedenen Namen vertrieben werden. Deshalb können die Ergebnisse von Validierungsstudien auf alle baugleichen Tests übertragen werden. Hellgraue Zeilen zeigen an, dass die Tests zum jeweils letzten Aktualisierungsdatum von der Liste entfernt wurden. Eine Nutzung ist für eine gewisse Übergangszeit erlaubt. Die Ausstellung eines Zertifikates und die Kostenerstattung sind demnach zunächst weiterhin möglich.