Preisvergleiche

Teppichhändler und Apothekenrabatte Alexander Müller, 21.03.2011 08:44 Uhr

Berlin - 

Rabattaktionen zur Einführung neuer Produkte müssen zeitlich befristet sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden. Zwar ging es in dem Verfahren um einen Streit zwischen Teppichhändlern, die Aussagen der Richter könnten aber auch für Apotheken von Bedeutung sein.

Ein Teppichhändler aus dem baden-württembergischen Friesenheim hatte mit Einführungspreisen für seine Kollektion „Original Kanchipur“ geworben und den Angeboten deutlich höhere, durchgestrichene Preise gegenüberstellt. Ein Wettbewerber aus Freiburg fand die Aktion intransparent, klagte und bekam in jeder Instanz recht. Gestern wies auch der BGH die Revision des Beklagten zurück.

Aus Sicht der Richter ist das Angebot irreführend. Wer mit einem höheren, durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sind Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke verboten, bei denen die Bedingungen nicht klar und eindeutig angegeben sind.

Was für Kanchipur gilt, ist bei Aspirin nicht anders. Denn seit der Preisfreigabe im OTC-Bereich müssen auch Apotheken vorsichtig mit Vergleichen sein. Problematisch sind aus wettbewerbsrechtlicher Sicht auch Eigenpreisvergleiche, die sich auf ältere Preise beziehen, die nie oder nur sehr kurz verlangt wurden. Auch Dauerrabatte wie „20 Prozent auf alles“ werden von Wettbewerbshütern kritisch gesehen, weil in diesem Fall das Angebot zum tatsächlichen Preis wird.

Auch externe Bezugspreise sind nicht ohne Tücken: So haben mehrere Apotheken - insbesondere Versender - derzeit Ärger mit der Wettbewerbszentrale, weil sie sich auf eine unverbindliche Preisempfehlung beziehen, obwohl der Hersteller gar keine ausgesprochen hat.

Um den Begriff UVP zu umgehen, blüht im Markt derzeit die Phantasie bei den Bezugsgrößen. Die Apotheken vergleichen ihre Preise etwa auf dem AVP - dem „Apothekerverkaufspreis gemäß Lauer-Taxe“, der Arzneimittelpreisverordnung, der „Große Deutsche Spezialitätentaxe“ oder sogar mit der „Preisempfehlung der ABDA“. Die Wettbewerbszentrale hat in mehreren Fällen Abmahnungen ausgesprochen, eine gerichtliche Klärung steht auch hier an.