Approbationsordnung

Teilzeit, Fehlzeit, Kenntnisprüfung: Das ist neu im Studium 07.09.2026 09:46 Uhr

Berlin - 

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse in Medizin und Pharmazie erleichtern. Die „Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen“ sieht auch Änderungen für das reguläre Studium vor.

Neu in der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) ist die Vorgabe, dass die Universitäten bei der Organisation des Studiums „in angemessenem Umfang die Belange von Studierenden mit Behinderungen, Beeinträchtigungen oder in besonderen Lebenslagen, insbesondere in Schwangerschaft und Stillzeit, berücksichtigen“ sollen.

Dazu gehört auch, dass gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachtet werden sollen. Gemeint sind insbesondere die für die Religionsgemeinschaften festgelegten Feiertage. „Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei den Studierenden Konflikte zwischen dem Studium sowie der Ausübung ihrer Religion vermieden werden“, heißt es zur Begründung.

Dasselbe gilt für die Organisation und Durchführung der einzelnen Abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung. „Insbesondere bei den mit hohen jüdischen Feiertagen verbundenen Werkverboten können so Konflikte zwischen Studiendisziplin und religiöser Identität vermieden werden.“ Laut BMG ist hier wegen der Zuständigkeit der Länder nicht nur eine Soll-, sondern eine Muss-Regelung vorgesehen.

PhiP in Teilzeit

Neu ist die Möglichkeit, als Pharmazeutin oder Pharmazeut im Praktikum (PhiP) in Teilzeit zu arbeiten: „Die praktische Ausbildung kann in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungszeit absolviert werden. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend.“

Regelung zu Fehlzeiten

Auf das Praktische Jahr werden Unterbrechungen bis zu den durch den Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet, davon bis zu insgesamt 20 Ausbildungstage innerhalb eines Ausbildungsabschnitts. Zusätzlich werden Fehlzeiten wegen Krankheit von bis zu insgesamt zehn Ausbildungstagen angerechnet, wenn die auszubildende Person ein ärztliches Attest vorlegt.

Kommt es zu längeren Fehlzeiten, ist der Ausbildungsabschnitt zu wiederholen – es sei denn, für die Überschreitung hat ein wichtiger Grund vorgelegen und die bereits absolvierten Ausbildungsabschnitte liegen nicht länger als zwei Jahre zurück.

Laut BMG wird nicht festgelegt, ob die bisher anrechenbaren Tage wegen einer Krankheit genommen oder für Urlaub oder Prüfungsvorbereitung genutzt werden. „Es handelt sich daher weder um Urlaubs- noch um Krankheitstage im arbeitsrechtlichen Sinne.“ Somit könnten in einem Ausbildungsabschnitt bis zu 20 Ausbildungstage, also in der Regel vier Wochen, angerechnet werden. „Dies entspricht in etwa einem Sechstel eines Ausbildungsabschnittes, was noch als vertretbar angesehen wird, um das Ausbildungsziel für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu erreichen.“

Antrag auf Approbation

Beim Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker werden nicht mehr die Geburts- und Eheurkunden gefordert.

Anerkennung von Abschlüssen

In den neu formulierten §§ 20b bis 20f sowie 22a und 22b wird das Anerkennungsverfahren für im Ausland erworbene Abschlüsse detailliert neu geregelt. Dabei geht es vor allem um die erforderlichen Unterlagen und Nachweise. Erforderlich sind laut BMG insbesondere Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist.

Kenntnisprüfung

In § 22d wird die Kenntnisprüfung neu geregelt. Ziel sei der Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zur Ausübung des Berufs der Apothekerin oder des Apothekers erforderlich sind. „Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über Arzneimittel, deren Wirkweise sowie Neben- und Wechselwirkungen. Wichtig für die Berufsausübung sind auch Kenntnisse und Fähigkeiten in der Beratung von Patientinnen und Patienten sowie von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Rahmen einer professionellen und adressatengerechten Kommunikation.“

In jedem Fall zu prüfende Fächer und Inhalte sind:

  • pharmazeutische Praxis
  • spezielle Rechtsgebiete für Apotheker
  • pharmazeutische Analytik
  • klinische Pharmazie und Biopharmazie
  • Pharmakotherapie
  • Arzneiformenlehre

Die Kenntnisprüfung wird – bei maximal vier Antragstellenden – auf mindestens 60 und höchstens 90 Minuten pro Person verlängert. „Mit der Verkleinerung der Prüfungskommission von bislang drei auf zwei prüfende Personen (inklusive des oder der Prüfungsvorsitzenden) soll gewährleistet werden, dass den Ländern Prüferinnen und Prüfer in ausreichender Zahl für die in höherer Zahl zu erwartenden Kenntnisprüfungen zur Verfügung stehen. Auch bei zwei prüfenden Personen bleibt die Prüfungsqualität erhalten, zumal die Prüfungsdauer erhöht wird, was eine tiefergreifende Prüfung als bislang ermöglicht.“

Die Kenntnisprüfung soll weiterhin mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann unverändert zweimal wiederholt werden.

Die §§ 22e und 22f regeln das Antragsverfahren sowie die Feststellung wesentlicher Unterschiede der Berufsqualifikation per Bescheid der zuständigen Behörde.

Fortführung des Studiums

Neu wurde mit § 24 die Möglichkeit geschaffen, ein im Ausland absolviertes Studium beginnend mit dem Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, also mit dem Praktischen Jahr in Deutschland fortzusetzen. Voraussetzungen sind, dass das ausländische Hochschulstudium mit einer Prüfung abgeschlossen wurde, dass besondere Gründe vorliegen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen (also etwa Krieg) und dass die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen sind.

Ein detaillierter Vergleich der im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ist laut BMG damit nicht erforderlich. „Da die antragstellende Person in dem Staat, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, ist sichergestellt, dass sie bei erfolgreichem Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung über die für die Approbationserteilung nach deutschem Recht erforderlichen Kenntnisse verfügt.“

Partielle Berufsausübung

In § 22g wird das Verfahren geregelt, nach dem Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation eine Genehmigung beantragen können, um bestimmte Teilbereiche des Apothekerberufs in Deutschland auszuüben. Dabei geht es um Fachkräfte, deren Ausbildung nicht dem vollen deutschen Apothekerberuf entspricht, aber Teilbereiche wie bestimmte Labor- oder Prüftätigkeiten abdeckt.

Die Erlaubnis wird innerhalb von drei Monaten auf Antrag erteilt, mit dem die jeweilige Qualifikation oder Berufserfahrung sowie Deutschkenntnisse nachgewiesen werden müssen. Die Erlaubnis gilt nur für die konkret nachgewiesenen Tätigkeiten und Einsatzorte. Zudem können Auflagen gemacht werden, um Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu vermeiden. Für das Dokument selbst ist ein verbindliches Formularmuster vorgeschrieben.

Analoge Änderungen sind auch für Ärzt:innen und Zahnärzt:innen sowie Hebammen vorgesehen.