Ausbildungskosten

Uniabgänger hoffen auf Karlsruhe Maria Hendrischke, 29.06.2015 09:04 Uhr

Berlin - 

Ein Studium kann teuer werden. Zwischen Praktika, Vorlesungen und Prüfungen denkt kaum ein Student daran, aus der finanziell schwierigen Lage später Profit ziehen zu können. Doch bei den ersten Steuererklärungen nach dem Berufseinstieg können sich Ausbildungskosten bezahlt machen.

Absolventen, die schon im „richtigen“ Beruf angekommen sind, können Ausbildungskosten bis zu sieben Jahre rückwirkend als Werbungskosten absetzen. Das gilt bislang nur für die Kosten eines Zweit- oder Aufbaustudiums, also etwa ein Masterstudium oder eine Promotion, und die betriebliche Ausbildung.

Da weder Staatsexamen noch schulische Ausbildung unter diese Regelung fallen, können Apotheker und PTA ihre Ausgaben nicht geltend machen. Ausnahmen sind Pharmaziestudenten, die bereits eine PTA- oder PKA-Ausbildung abgeschlossen haben, und das Praktische Jahr, das beim Finanzamt als „Zweitstudium“ gilt.

Nachdem sich der Bundesfinanzhof (BFH) in den vergangenen Jahren bereits mehrfach mit den Ausbildungskosten auseinander gesetzt hat, beschäftigt sich nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit sechs Fällen, in denen es um die Absetzung des Erststudiums geht. Nach aktueller Rechtslage würden Studierende im Bachelor/Master-System bevorzugt, während Pharmazeuten, Juristen und Mediziner mit ihren Staatsexamensabschlüssen das Nachsehen hätten, so das Argument.

Sollte Karlsruhe zugunsten der Studenten entscheiden, könnten mit der Steuererklärung für 2015 noch Werbungskosten bis ins Jahr 2008 zurückreichend geltend gemacht werden. Die rückwirkende Verlustfeststellung ist deswegen interessant, weil Einkommen etwa aus Studentenjobs meist unter der Steuerfreigrenze liegen – sofern es sie überhaupt gibt. Daher fallen selten Steuern an, von denen die Ausbildungskosten bereits während des Studiums abgesetzt werden könnten.

Absetzbar sind nach einer Checkliste des Bundes der Steuerzahler beispielsweise Schul- und Studiengebühren, Umzugskosten zum Ausbildungsort, Anschaffungen wie ein Computer, Fachbücher, Labormaterialien und der Arbeitskittel. Auch Fahrtkosten zur Uni oder Schule können abgesetzt werden, genauso wie größere Ausgaben für Auslandssemester, etwa Reisekosten. Quittungen und Belege zu sammeln könnte sich also lohnen.

Nicht tangiert wird dabei der Kinderfreibetrag von derzeit 924 Euro im Jahr, der Eltern von Studenten oder Auszubildenden, die Kindergeld bekommen, zusteht. Auch der Krankenkassen- und Pflegebeitrag der Kinder in Ausbildung werden als Sonderausgaben mit der Steuererklärung der Eltern abgerechnet.

Mit dem Urteil aus Karlsruhe wird erst 2018 gerechnet. Doch dann muss womöglich schnell gehandelt werden: Bereits im Mai hatte das Finanzministerium ein Nichtanwendungsgesetz angekündigt, falls das BVerfG eine für den Steuerzahler positive Entscheidung treffen sollte. Damit soll unter anderem die Verjährungsfrist verkürzt werden. Sonst könnte es für den Staat teuer werden.

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