Sprechstundenbedarf

Wenn der Arzt sich nicht erinnert Julia Pradel, 07.10.2014 11:27 Uhr

Berlin - 

Das Fax. In manchen Branchen lebt es noch, zum Beispiel in Apotheken und bei Anwälten. Mit dem Fax können schnell Dokumente verschickt werden, inklusive Unterschrift oder Firmenstempel. Anwälte nutzen es zum Beispiel, um Schriftsätze vorab zu schicken und um sicher gehen zu können, dass das Schreiben auch angekommen ist. Immerhin hat man nach kurzer Zeit den Sendebericht in der Hand und sieht das beruhigende „OK“.

Einer Apothekerin hat dieses „OK“ aber nicht geholfen: Sie hatte eine Arztpraxis wiederholt mündlich und dann auch per Fax aufgefordert, für die von der Praxis vorbestellten Impfstoffe ein Rezept auszustellen und sie ihr abzunehmen. Vergeblich. Die Impfstoffe mussten vernichtet werden. Die Apothekerin stritt mit den Ärzten um die Kostenerstattung und scheiterte vor Gericht – an dem Fax und am Sendebericht.

Die Richter halten diesen Sendebericht und das „OK“ lediglich für ein Indiz, dass das Fax angekommen sein könnte – nicht aber für einen Beweis. Dabei beziehen sie sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Arztpraxis ist aus dem Schneider: Das Faxgerät sei defekt und ein Protokoll habe man nicht geführt. Fertig.

Nun ist das Verhältnis der Apothekerin zu der Gemeinschaftspraxis im Haus ohnehin nicht das Beste. Im vergangenen Jahr gewann sie einen Rechtsstreit gegen einen der Ärzte. Das Fax der Arztpraxis spielte bei diesem Fall erneut eine zentrale Rolle. Nicht zuletzt, weil es bestens funktionierte. Denn der im Rechtstreit damals unterlegene Arzt hatte Rezepte an eine andere Apotheke gefaxt.

Über Ursache und Wirkung in einem dermaßen angespannten Verhältnis kann man lange philosophieren. Bei der Apothekerin – und nicht nur bei ihr – bleibt nun vor allem die Sorge, dass Ärzte Apotheken mit Bestellungen beliebig schikanieren und sogar ruinieren können.

Unbeantwortet bleibt die Frage, wie sich Apotheker absichern können. Und da gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Und wenn's am Ende immer einer unterschriebenen Auftragsbestätigung bedarf. Da gilt für Ärzte das Gleiche wie für alle anderen Geschäftspartner. Denn auch das Verhältnis von Arzt und Apotheker ist halt eine Geschäftsbeziehung.