Nebensortiment

Kein Sexspielzeug von Sanicare Patrick Hollstein, 13.01.2017 10:16 Uhr

Berlin - 

Apotheken dürfen nur Produkte mit Gesundheitsbezug verkaufen, so steht es in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Doch rund um den Bereich Intimpflege ist ein illustres Sortiment gewachsen. Vor allem Versandapotheken werben offen für Vibratoren, Stimulationsgels und Potenzringe. Der Apothekerkammer Niedersachsen ging das zu weit: Sie hat Sanicare gerichtlich gestoppt. Auch der Vergleich mit Fencheltee half der Versandapotheke nicht.

Kondome und Tampons gehören in den meisten Apotheken zum Standardsortiment. Aber auch exotischere Produkte wie Taschen-Örtchen, Erektionspumpen oder Sextoys sind in manchen Apotheken vertreten. Um einen Gesundheitsbezug herzustellen, werden Produkte wie „Joyballs“ zum Beckenbodentraining bei Inkontinenz oder nach der Schwangerschaft empfohlen.

In den Webshops der Versandapotheken wird dagegen kein Blatt vor den Mund genommen. Bei Sanicare und Aliva heißt die entsprechende Kategorie „Lust & Liebe“; hier werden Dildos und Vibratoren, Verhütungsmittel, Intimpflegeprodukte, Massage- und Gleitcremes sowie Mittel gegen Potenzstörungen und sexuelle Unlust angeboten. Außerdem gibt es „Rat & Tat“ zu „Lust & Liebe“ sowie Informationen zu Erektionsstörungen.

Nur einschränkend heißt es auch bei Sanicare beispielsweise: „Vibratoren sind überwiegend als Spielzeug für Erwachsene bekannt. Wenn man die mittlerweile sehr hochwertigen und design-orientierten Massagestäbe aber genauer betrachtet, wird man feststellen, dass sie im Bereich Sexual-Therapien nicht wegzudenken sind. Vibrationen haben eine entspannende Wirkung, sind Libido fördernd und beeinflussen die Durchblutung positiv. Es wird Zeit Vibratoren als angenehmes Hilfsmittel für ein gesundes Sexualleben zu betrachten.“

Bei der Apothekerkammer Niedersachsen hält man solche Sortimente trotzdem für nicht apothekenüblich: Seit der Novellierung der ApBetrO reiche ein mittelbarer Gesundheitsbezug nicht mehr aus. Nur Produkte mit unmittelbarem Gesundheitsbezug dürften noch in der Apotheke verkauft werden. Die Geschäftsstelle in Hannover schrieb daher im März 2014 mehrere Versandapotheken an und forderte sie auf, die entsprechenden Produkte kurzfristig aus dem Sortiment zu nehmen. Konkret untersagt wurde der Verkauf von Vibratoren, „Joysticks“ und Erotikspielzeug.

Anders als andere Anbieter lenkte Sanicare nicht ein, sondern klagte gegen die im Juli 2014 erhaltene Untersagungsverfügung der Kammer. Die angebotenen Intimartikel gehörten sehr wohl zu den apothekenüblichen Waren und würden auch in anderen Apotheken seit mehr als fünf Jahren angeboten. Es sei nicht nur naheliegend, sondern auch wissenschaftlich belegt, dass ein erfülltes Intimleben einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und Förderung der seelischen Gesundheit und des körperlichen Wohlbefindens leiste. Wegen ihres entspannungsfördernden Effekts seien die Artikel mit Fencheltee als apothekenüblichem Produkt zu vergleichen.

Im Übrigen sei nicht klar, welche der insgesamt 237 in der Rubrik „Lust und Liebe“ enthaltenen Produkte nicht mehr angeboten und verkauft werden dürften. Zwar lasse sich noch erahnen, welche Produkte die Kammer mit Vibratoren und Joysticks meine; der darüber hinaus verwendete Begriff „Erotikspielzeug“ sei jedoch vollkommen unbestimmt: So könne beispielsweise ein Penisring bei erektiler Dysfunktion helfen und damit gesundheitsfördernd sein, andererseits aber auch lediglich zur Luststeigerung eingesetzt werden. Es komme also entscheidend auf die konkrete Zweckbestimmung des Produkts an.

Sanicare wies darauf hin, dass Produkte wie etwa Penis- beziehungsweise Potenzringe, Vakuumpumpen oder Analdehner bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Erektionsstörungen oder Verkrampfungen der Schließmuskulatur helfen und damit gesundheitsfördernd sein könnten. Aus den Produktbeschreibungen ergebe sich, dass – anders als bei vergleichbaren Produkten, die in Erotik-Shops angeboten würden – die Gesundheitsförderung im Vordergrund stehe.

Gleiches gelte für sogenannte Joy- beziehungsweise Mediballs, die zum intensiven Training der Vaginal- und Beckenbodenmuskulatur, insbesondere nach Schwangerschaften, angeboten und entsprechend beworben würden und damit ebenfalls unmittelbar der Gesundheitsförderung dienten.

Selbst Vibratoren wiesen einen unmittelbaren Gesundheitsbezug auf, weil sie ausweislich entsprechender wissenschaftlicher Untersuchungen zur Behandlung von Vaginismus (unwillkürliche Verkrampfung des Beckenbodens und der Vaginalmuskulatur), Dyspareunie (wiederkehrender oder persistierender Genitalschmerz) und Orgasmusunfähigkeit sowie nach gynäkologischen Operationen eingesetzt werden könnten.

Die Kammer hielt dagegen: Bei Produkten wie Vibratoren stehe die gesundheitliche Wirkung nicht im Vordergrund, sondern sei, wenn überhaupt, allenfalls eine Reflexwirkung. Ein unmittelbarer gesundheitlicher Bezug sei nur dann gegeben, wenn die Ware primär dazu bestimmt sei, gesundheitlichen Zwecken zu dienen, und die Gesundheitsförderung nicht nur eine – wenn auch erwünschte – Nebenwirkung ihrer Anwendung sei.

Dabei komme es auch nicht auf die Produktbeschreibung an, vielmehr müsse der Gesundheitsbezug auch nach objektiven Maßstäben vorhanden sein. Maßgeblich sei also die Verkehrsauffassung des durchschnittlich informierten, verständigen Verbrauchers. Gerade der unpassende Vergleich mit Fencheltee zeige, dass die Versandapotheke den Gesundheitsbezug zum einen nur mittelbar und zum anderen nur aus der Produktbeschreibung ableite.

Allein der Umstand, dass Vibratoren und Joysticks auch zur Behandlung von Vaginismus eingesetzt würden, begründe den erforderlichen unmittelbaren Gesundheitsbezug nicht, weil dies nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht die primär bezweckte Wirkung ihrer Anwendung sei. Demgegenüber sei eine objektive und unmittelbare gesundheitserhaltende beziehungsweise -fördernde Wirkung etwa bei Kondomen, Penisringen und Beckenbodenkugeln zweifellos gegeben.

Im August gab das Verwaltungsgerichts Osnabrück der Kammer recht, nun folgte auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht der Entscheidung. Bei den genannten Produkten handelt es sich aus Sicht der Richter nicht um apothekenübliche Ware, die nach objektiven Maßstäben – nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Herstellers oder Verkäufers – einen unmittelbaren Gesundheitsbezug haben müsse.

Ein durchschnittlicher Verbraucher habe nicht die Vorstellung, dass die fraglichen Produkte zur Behandlung von bestimmten Krankheitsbildern eingesetzt würden, sondern halte sie vielmehr für bloße Mittel zur sexuellen Anregung bzw. Entspannung. Dafür spreche auch die konkrete Ausgestaltung der Internetseite, wo die Produkte unter der Rubrik „Lust und Liebe" angeboten worden seien.

Die Untersagungsverfügung sei auch hinreichend bestimmt: Bei dem Begriff „Erotikspielzeug“ handele es sich um einen auf dem Markt eingeführten Begriff zur Bezeichnung eines charakteristischen, üblicherweise in Erotikshops angebotenen Sortiments. Die Kammer habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass der Versandapotheke auch nach der Begründung der Untersagungsverfügung eine Abgrenzung zwischen derartigen Spielzeugen und apothekenüblichen Waren möglich war. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

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