Selbstzahler oder kostenfrei/-günstig

Schnelltests: Formblätter verfügbar APOTHEKE ADHOC, 04.07.2022 16:32 Uhr

Ein Antigenschnelltest mit Stäbchen auf einem Tisch.
Apotheken können nun Formblätter der Abda zur Dokumentation der Antigenschnelltests nach neuer Verordnung nutzen. Foto: Daniel Beckemeier/Shutterstock.com
Berlin - 

Wer aktuell noch Anspruch auf einen kostenfreien Abstrich oder einen 3-Euro Antigenschnelltest hat, ist klar. Nicht wirklich geklärt war, wie Apotheken das ganze dokumentieren sollen. Die Abda hat nun Formblätter zur Verfügung gestellt.

Selbstzahler oder kostenfrei? Diese Frage müssen Apotheker:innen und PTA ihren Kund:innen seit Ende vergangener Woche stellen, wenn es um das Angebot eines Antigenschnelltests geht. Selbstzahler bedeutet dabei nicht, dass die Person Anspruch auf den 3-Euro-Test hat. Um Verwirrungen zu vermeiden und den Apotheken eine einfache und rechtssichere Ausfüllhilfe an die Hand zu geben, hat die Abda zwei Arbeitshilfen zur Qualitätssicherung bei der Durchführung von PoC-Antigentests auf Sars-CoV-2 erstellt.

Dabei beinhaltet die eine Erklärung alle zu dokumentierenden Punkte für Selbstzahler und die andere Erklärung alle wichtigen Eckdaten für die weiterhin kostenfreien oder eben vergünstigten Tests. Bei den kostenfreien Tests steht der Testgrund im Fokus. Diese sind mittlerweile so umfangreich, dass sie eine DIN A4-Seite in Anspruch nehmen.

Der 3-Euro-Test steht somit folgenden Personengruppen zur Verfügung:

  • Besucher:innen einer Veranstaltung in einem Innenraum gegen Vorlage der Eintrittskarte (gleicher Tag).
  • Besucher:innen einer Person ≥ 60 Jahre und/einer vorerkrankten Person mit erhöhtem Risiko/einer Person mit Behinderung (gleicher Tag).
  • Personen, die eine rote CWA haben.

Weiterhin gratis ist der Test für:

  • Nachweislich infizierte Personen und Kontaktpersonen
  • Personen mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten
  • Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen
  • Testung zur Verhütung der Verbreitung
  • Bürgertestung
    • Kind < 5 Jahre (Geburtsurkunde , Kinderreisepass) (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 TestV)
    • medizinische Kontraindikation für Impfung
    • Schwangerschaft im ersten Trimenon (ärztliches Zeugnis, ggf. Mutterpass).
    • Corona-Studienteilnehmer:innen
    • Personen, die einen Test zur Aufhebung der Absonderung benötigen
    • Person, die mit einer positiven Person in einem Haushalt leben (positiver NAT-Testnachweis der infizierten Person)
    • Pflegende Angehörige
    • Leistungsberechtigte nach § 29 SBG IX
    • Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen (die genaue Aufteilung fehlt auf dem Abda-Bogen):
      • Krankenhäuser
      • Rehabilitationseinrichtungen
      • stationäre Pflegeeinrichtungen
      • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
      • Einrichtungen für ambulante Operationen
      • Dialysezentren
      • ambulante Pflege
      • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
      • Tageskliniken
      • Entbindungseinrichtungen

Übrigens: Das BMG stellt eine Bescheinigung als Vordruck zur Verfügung, die Personen nutzen können, die einen Angehörigen im Pflegeheim besuchen möchten. Die Einrichtung, in der die Person gepflegt wird, muss das Schreiben mit Stempel und Datum versehen. Wann der Besuch genau erfolgen soll, muss nicht eingetragen werden.

Weiterhin muss der/die Getestete angeben, auf welche Art und Weise das Testergebnis übermittelt werden soll. Hier stehen folgende Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Papierform
  • Datei im pdf-Format per E-Mail
  • Digitales Testzertifikat nach § 22 Abs. 7 Infektionsschutzgesetz
  • Übermittlung an die Corona-Warn-App

Zwar sind die Leitfäden der Abda noch nicht aktualisiert, mit den neuen Formblättern können Apotheken aber sicher sein, dass die Einverständniserklärung in der Arbeitshilfe und die Ergebnisbescheinigung des Tests, den alten und den neuen Vorgaben der Testverordnung entspricht.