Neue Testverordnung

Schnelltests: Ohne Warn-App keine Vergütung Alexandra Negt, 25.06.2021 15:27 Uhr

Ab August soll eine Testvergütung nur noch dann erfolgen, wenn das Angebot der Ergbnisübertragung in die Corona-Warn-App gemacht wird. Foto: shutterstock.com/firn
Berlin - 

Ab 1. Juli gilt die neue Testverordnung. Neben einem sinkenden Honorar wartet auch ein erhöhtes Dokumentationsaufkommen auf die Apotheken. Ab August wird es dann besonders spannend. Dann soll eine Vergütung nur noch erfolgen, wenn die Teststelle, also auch die Apotheke, das Angebot macht, das Ergebnis als Zertifikat in die Corona-Warn-App zu übertragen und die generelle Übermittlung zu übernehmen.

Die Corona-Warn-App (CWA) kann auch Testergebnisse speichern. Damit diese niederschwellige Warnmöglichkeit auch flächendeckend genutzt wird, soll die Übermittlung der Testergebnisse über die CWA verpflichtend werden – zumindest das Angebot. Ab August muss die Apotheke das Ausstellen eines Testzertifikates für die CWA generell jedem Kunden anbieten. In § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV ist festgehalten: „Ab dem 1. August 2021 wird eine Vergütung für Bürgertestungen nach § 4a nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines Covid-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt.“

Für Teststellen, die keine eigene Softwarelösung haben, soll es ein spezielles CWA-Portal nur für Antigenschnelltests geben. Verfügen die Teststellen bereits über eine Softwarelösung oder benutzen ein Sytsem eines Drittanbieters, so soll rechtzeitig eine Schnittstelle für die Anbindung der Partnersysteme an das CWA-System angeboten werden.

In der Verordnungsbegründung heißt es, dass die verpflichtende CWA-Anbindung als zusätzlicher Übermittlungsweg an die getestete Person hinzu kommt, das bestehende Systeme jedoch nicht ersetze. Diese blieben weiterhin erforderlich, beispielsweise zur Terminvereinbarung sowie zur Ergebnisübermittlung an Personen, die die CWA nicht verwenden oder einer Übermittlung in die CWA nicht zustimmen.

Um ausreichend Zeit für den CWA-Anschluss zu haben, wird die Regelung ab dem 1. August in Kraft treten. In der Verordnungsbegründung heißt es, dass die zusätzliche Anforderung zunächst nur für Bürgertestungen gelten soll, da diese flächendeckend und nicht-verdachtsbezogen vorgenommen werden. Die Beschleunigung des Warnprozesses sei deshalb umso wichtiger.