Rx-Boni

Gericht verbietet Abholprämie Alexander Müller, 17.02.2013 12:14 Uhr

Einkaufsgutscheine unzulässig: Apotheken dürfen bei Rx-Arzneimitteln keine Abholprämien gewähren. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Apotheker sind kreativ bei der Gewährung von eigentlich unzulässigen Rabatten auf verschreibungspflichtige Arzneimittel. Als Abholprämie für nicht sofort verfügbare Medikamente hatte ein Apotheker aus Bayern seinen Kunden einen OTC-Gutschein im Wert von zehn Euro gewährt, wenn sie ein zweites Mal in die Apotheken kommen mussten. Laut einem aktuellen Urteil des Landgerichts München I sind jedoch auch solche Boni ein Verstoß gegen die Preisbindung.

Der Apotheker hatte mit seinem guten Warenlager geworben. Sollte ein rezeptpflichtiges Arzneimittel einmal nicht auf Lager sein, versprach die Apotheke eine kostenlose Lieferung. Alternativ könne der Kunde das Medikament selbst abholen und erhalte dafür den Einkaufsgutschein für OTC- und Freiwahlprodukte.

Die Wettbewerbszentrale sah dadurch die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) verletzt und hatte den Apotheker abgemahnt. Denn laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) seien beim Verkauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht nur Barrabatte, sondern auch indirekte Boni verboten. Die Werbung sei auch nicht auf die Verfügbarkeit der Arzneimittel, sondern auf den Preisvorteil gerichtet.

Der Apotheker hatte sein Bonussystem mit dem Argument verteidigt, die Kunden könnten nicht davon ausgehen, einen Gutschein zu erhalten. Im Vordergrund stehe das große Lager der Apotheke sowie der kostenlose Lieferservice. Die eigenen Kosten für diesen bezifferte der Apotheker auf 7,90 Euro netto pro Lieferung.

Die Selbstabholung bedeute für die Kunden eine Unannehmlichkeit, so der Apotheker. Daher sei der Gutschein eine angemessene Entschädigung und keine unzulässige Vergünstigung der Arzneimittel.

Die Richter folgten dem nicht: Der Gutschein sei an den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel gekoppelt, auch die Werbung ziele darauf ab. Wegen der zentralen Lage der Apotheke sei die Abholung für den Kunden zudem keine unzumutbare Unannehmlichkeit. Es sei durchaus üblich, dass nicht immer alle Medikamente vorrätig seien, so die Richter.

Eine unsachgemäße Beeinflussung der Verbraucher wollte das Gericht dagegen nicht in vollem Umfang bestätigen. Schließlich könnten die Kunden nicht wissen, ob das gewünschte Arzneimittel vorrätig sei. Daher sei es unwahrscheinlich, dass sich Patienten nur wegen der Chance auf den Bonus möglichst viele Rezepte besorgen würden. In diesem Punkt wurde die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen.