Rezepturen: BMG blockt AMPreisV 16.03.2026 11:22 Uhr
Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zu Rezepturen ist ein Erfolg für die Apotheken. Von seinen Plänen, bei Stoffen nur noch die Abrechnung von Teilmengen zu erlauben, ist das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zwar abgerückt. Doch der Entwurf zur Apothekenreform birgt trotzdem noch Risiken: So könnten Apotheken auf die Abrechnung nach Hilfstaxe zurückfallen – die vorgesehene Fortgeltungsklausel könne zum „Akt zur Selbstschädigung“ werden, wie Jan Harbecke im APOTHEKE LIVE deutlich machte. Er bemängelte zudem, dass eine Anpassung der Arbeitspreise nicht geplant sei.
Ursprünglich sah der Referentenentwurf zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vor, dass Apotheken bei Zubereitungen aus Stoffen und Fertigarzneimitteln generell nur noch anteilig abrechnen können. Doch das BMG hat nachgebessert: Nach dem Regierungsentwurf soll die kleinste erforderliche Packung für die Preisberechnung von Rezepturen herangezogen werden. „Das ist ein Erfolg, den das Urteil gebracht hat“, so Harbecke zur der gesetzlichen Klarstellung.
Doch gleichzeitig findet sich im Entwurf zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) ein Punkt, der Nachteile für die Apotheken bringt. „Das ApoVWG enthält Komponenten, die uns nicht gefallen“, so der Inhaber der Jahreszeiten-Apotheken in Münster, der auch Vorstandsmitglied beim Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) ist.
Konkret heißt es dort, dass Apotheken und Kassen über die Preise verhandeln müssen und dass bei der Verarbeitung zumindest von Stoffen eben doch „anteilig je nach der für die Zubereitung eingesetzten Menge der Stoffe“ abzurechnen ist. Dies entspricht zwar der alten Regelung nach Hilfstaxe, aber zugleich gibt es eine Fortgeltungsklausel: „Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch […] gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort.“
Damit könne ein Zustand, wie er nach Kündigung der Anlagen 1 und 2 erreicht wurde – nämlich der Rückfall auf die AMPreisV – nicht mehr erreicht werden kann. Hinzukommt, dass die Anlage 1 der Hilfstaxe im Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich verankert werden soll. Die Fortbildungsklausel bezeichnet Harbecke daher als „Akt zur Selbstschädigung“ mit Blick auf die Verhandlungen, zu denen die Vertragspartner verpflichtet werden.
Ziel sei es, die Abrechnungspraxis für diese Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu vereinheitlichen und transparenter zu gestalten, heißt es in der Begründung zum ApoVWG. „Durch die Festlegung fester Preise wird ein klarer Orientierungsrahmen geschaffen, der den Verwaltungsaufwand sowohl in den Apotheken als auch bei den Krankenkassen reduziert.“ Und: „Vereinbarte Preise vermeiden aufwendige Einzelnachweise tatsächlicher Einkaufspreise und ermöglichen dadurch eine effizientere, weniger fehleranfällige und zeitsparende Abwicklung der Abrechnung.“
Die in der Anlage gelisteten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen entsprechen der zum 1. Januar 2024 gekündigten Anlage 1 zur Hilfstaxe. Die Abrechnung soll anteilig nach der für die Herstellung tatsächlich verwendeten Menge erfolgen. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die in Anlage 3 gelisteten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen typischerweise wiederholt abgegeben oder wiederholt in unterschiedlichen Zubereitungen eingesetzt werden und im Regelfall vollständig verbraucht werden könnten, so das BMG. „Für diese Stoffe erweist sich eine anteilige Berechnung als sachgerecht, weil regelmäßig keine oder nur unerhebliche Verwürfe anfallen.“
Arbeitspreise anpassen!
Es gibt jedoch noch ein weiteres Problem. Die Arbeitspreise für Rezepturen wurden mit dem ApoVWG nicht angefasst. Es brauche eine vollumfängliche Änderung, so Harbecke. Die Arbeitspreise seien seit Jahren nicht angepasst worden, seien nicht dynamisiert und von den Verhandlungen ausgenommen, machte Harbecke deutlich. Damit bleibt die Rezepturherstellung unwirtschaftlich. Die Herstellung einer Salbe inklusive aller bürokratischen Anforderungen nehme rund eine Stunde in Anspruch. Der Arbeitspreis betrage jedoch nur 6 Euro, wenn beispielsweise Salben bis 200 g in der Apotheke hergestellt werden.