Rezeptfälschungen

Apotheker muss Arztnummer abgleichen APOTHEKE ADHOC, 03.03.2014 11:00 Uhr

Schutz vor Fälschungen: Bei der Kontrolle von Rezepten müssen Apotheker die Arznummer auf Identität abgleichen. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Immer wieder tauchen in Apotheken gefälschte Rezepte auf – mal mehr, mal weniger gut. In einer Apotheke in Berlin sind Mitarbeiter gleich drei Mal auf einen Betrüger hereingefallen. Auf den Kosten bleibt die Apotheke sitzen: Weil die Arztnummer des Stempels nicht mit der auf dem Rezeptvordruck übereinstimmte, hätte die Fälschung aus Sicht der AOK erkannt werden müssen. Dieser Einschätzung stimmte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) zu.

In dem Fall ging es um drei Rezepte über die HIV-Präparate Kaletra (Lopinavir/Ritonavir) und Truvada (Emtricitabin/Tenofovir). Im Mai 2008 hatten Mitarbeiter der Apotheke die Präparate abgegeben, die Kasse hatte daraufhin fast 5000 Euro retaxiert. Der Apothekenleiter war gegen diese Entscheidung vorgegangen – scheiterte aber vor dem Sozialgericht Berlin.

Das LSG hat sich dieser Entscheidung angeschlossen: Ohne eine ordnungsgemäße, gültige vertragsärztliche Verordnung gebe es keinen Zahlungsanspruch gegenüber den Kassen. Eine gefälschte Verordnung sei aber nicht „ordnungsgemäß“. Wenn „der Apotheker die Fälschung oder den Missbrauch erkannt hat oder hätte erkennen müssen“, muss die Kasse nicht zahlen, so die Bestimmung im Arzneiversorgungsvertrag Berlin.

Aus Sicht der Richter hätte der Apotheker die Fälschungen erkennen müssen: Er hätte wissen müssen, dass auf jedem Vordruck für eine Verordnung eine Arztnummer aufgedruckt sei, von der die von der Praxis eingetragene oder im Arztstempel enthaltene Nummer nicht abweichen dürfe. Mitglieder des Apothekervereins würden dies durch regelmäßige Informationen des Verbandes erfahren. Nicht organisierte Apotheker seien gehalten, sich die erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen.

Der Apotheker hatte vergebens argumentiert, dass die Verwendung unterschiedlicher Nummern nicht unüblich sei: Besonders in größeren Praxisgemeinschaften käme es aus Versehen zu Verwechslungen. Außerdem gebe es Sonderverordnungen, die die Kassenärztlichen Vereinigungen bei Neugründungen oder beispielsweise nach Praxisbränden ausgeben würden.

Das ließen die Richter nicht gelten. Der Apotheker wäre bei einem Abweichen nicht dazu verpflichtet gewesen, das Arzneimittel abzugeben, sondern hätte zunächst die Urheberschaft klären müssen – zum Beispiel durch telefonische Rücksprache.

Der Apotheker war aus seiner Sicht nur verpflichtet, zu prüfen, ob die Verordnung eine Vertragsarztnummer enthalte – und nicht, ob diese mit dem Vordruck übereinstimme. Eine Abweichung sei üblich: Nachdem er für das Thema sensibilisiert sei, habe er festgestellt, dass allein in seiner Apotheke jede Woche fünf bis sechs Rezepte mit Abweichungen eingereicht würden.

Die AOK kritisierte diese Einschätzung als „weltfremd“: Bei einer solchen Unterscheidung sei auch ein Karton mit Bierdeckelformat, der die nötigen Angaben enthalte, als Grundlage für den Zahlungsanspruch geeignet, monierte die Kasse.

Die Richter entschieden, dass Apotheker bei jedem Kassenrezept verpflichtet seien, „sämtliche darin enthaltenen Arztnummern auf Identität abzugleichen“. Dies habe der betroffene Apotheker versäumt.