Retaxationen

DAK erklärt Datumskorrekturen Alexander Müller, 05.11.2014 11:06 Uhr

Berlin - 

Die DAK-Gesundheit hat Retaxationen mit geändertem Abgabedatum begründet. Einem Sprecher der Kasse zufolge musste das Datum in einem Fall auf den 1. Januar 2014 korrigiert werden, damit eine maschinelle Korrektur bei der Berechnung des Herstellerabschlags möglich war. Der Apotheker hatte ein noch nicht gelistetes Arzneimittel verwendet. In einem zweiten Fall begründet die DAK, warum das Datum auf dem Rezept bei Sterilrezepturen irrelevant ist.

Als Bestandteil einer Sterilrezeptur hatte der betroffene Apotheker aus Hamburg das Medikament Kadcyla (Trastuzumab-Emtansin) verwendet. Das Krebsmittel von Roche hatte erst am 19. Dezember die EU-Zulassung erhalten. Der Apotheker fertigte die Rezeptur am 23. Dezember an, der Patient wurde am selben Tag versorgt.

Laut DAK war dem Apotheker beim Bedrucken des Rezeptes mit dem noch nicht gelisteten Medikament ein Fehler unterlaufen: „Die Apotheke ist dann nach dem Arzneiversorgungsvertrag verpflichtet, den Einkaufspreis und den Hersteller auf dem Rezept zu vermerken. Dies hat die Apotheke unterlassen. Auch wurde der uns zustehende Herstellerrabatt bei der Abrechnung nicht in Abzug gebracht.“

Ab Januar war das Arzneimittel in der Software gelistet. Da sich der Einkaufspreis zum Jahreswechsel nicht verändert hatte, korrigierte die Rezeptprüfstelle der DAK das Abgabedatum einfach auf den 1. Januar: Auf diese Weise konnte das für die DAK tätige Arznei- und Hilfsmittel Fachzentrum (AHFZ) den Herstellerrabatt in Höhe von rund 370 Euro zurückfordern.

Da diese Erklärung zur technischen Umsetzung der Retaxation nicht aus dem Schreiben der Kasse hervorging, konnte sich der Apotheker zunächst keinen Reim auf die Absetzung machen. Für ihn hatte es zunächst so ausgesehen, als habe die Kasse das Datum willkürlich geändert, um ihn zu retaxieren.

Die DAK stellt jetzt klar, dass dem Apotheker überhaupt kein Schaden entstanden ist: „Es geht bei der Retaxation lediglich darum, den uns zustehenden Herstellerrabatt zu erhalten. Diesen kann sich die Apotheke vom Hersteller wiederholen“, erklärte der DAK-Sprecher. Bei Fragen zu Retaxationen könnten sich Apotheker zudem gerne telefonisch direkt an das AHFZ wenden.

Bei einer zweiten Retaxation hat sich die DAK auf das Herstelldatum der Lösung bezogen. Das Rezept wurde zwar am 2. Januar ausgestellt und beliefert, auf Grundlage des Anforderungsscheins hatte die Apotheke die Lösung aber schon am 30. Dezember hergestellt. Dies ist im so genannten Hashcode vermerkt, der bei der Anfertigung von Sterilrezepturen aus dem Herstellungsprotokoll abgeleitet und ebenfalls auf das Rezept gedruckt wird.

Dazu erklärt die DAK: „Das Abgabedatum auf der Verordnung ist für uns nicht maßgeblich, da dieses selten mit dem Tag der Herstellung übereinstimmt und entweder den Tag der tatsächlichen Abgabe benennt oder nur den Tag an dem die Verordnung bedruckt wurde. Der Tag der Herstellung ist bindend.“

Laut aktueller Rechtsprechung sind für die Abgabe die Angaben auf dem Rezept entscheidend – selbst wenn diese vom Anforderungsschein abweichen. Zumindest für das Datum spielt dies laut DAK aber keine Rolle: Die Herstellung parenteraler Lösungen auf Grundlage eines Anforderungsscheins sei in der Praxis üblich. Dass Rezepte nachgereicht würden, „erfolgt jedoch auf individuelle Absprache zwischen Apotheke und Arztpraxis und kann nicht für die Abrechnung der Verordnung berücksichtigt werden“, so die Kasse.

Die DAK prüft dem Sprecher zufolge nach den Maßgaben der Hilfstaxe. Darin sei klar geregelt, dass zur Prüfung eines unvermeidbaren Verwurfs neben der Herstellernummer auch der Herstellungstag und -zeitpunkt übermittelt werden müssten. Diese Daten und die Angaben zu den verwendeten Bestandteilen dienen laut Kasse als Berechnungsgrundlage und werden gemäß des Prüfstandards auch so berücksichtigt. Es gehöre daher zur Prüf- und Sorgfaltspflicht der Apotheken bei der Abrechnung von parenteralen Zubereitungen auf korrekte Angaben bei der Datenübermittlung zu achten, so die Kasse.

Auch mögliche Preisänderung zum 1. und 15. eines Monats werden bei der Prüfung laut DAK besonders berücksichtigt. „Dies kann Folgen zu unseren Gunsten, aber auch zu unserem Ungunsten haben“, so der Sprecher. Man korrigiere auf den Preis zum Zeitpunkt der Herstellung, „auch wenn bis zum Zeitpunkt der Abgabe eine Preissenkung stattgefunden hat“.

Das gelte auch im umgekehrten Fall, wenn es zwischen Herstellung und Abgabe eine Preiserhöhung gab. „Denn die Apotheke hat das Präparat ja auch zum Zeitpunkt der Herstellung bezogen und somit zu dem an diesem Tag gültigen Preise und Herstellerrabatte“, so die Begründung der Kasse.

Es wäre aus Sicht der DAK auch nicht nachvollziehbar, von einem Apothekeneinkaufspreis auszugehen, der erst nach Bezug des Arzneimittels und Herstellung der parenteralen Zubereitung gültig sei.