Versorgungswerke

BApO: Rentenversicherung gibt Entwarnung Patrick Hollstein, 28.10.2015 10:12 Uhr

Berlin - 

Was ist eine pharmazeutische Tätigkeit? Diese Frage ist vor allem für die Altersvorsorge relevant. Denn von der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur Apotheker befreit, die sich auf den ihnen zugeschriebenen Terrain bewegen. In der Bundes-Apothekerordnung (BApO) sollen jetzt zehn Punkte verankert werden, an denen sich die Prüfer künftig entlang arbeiten können. Während die ABDA eine Ausgrenzung weiterer Kollegen befürchtet, sieht man bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) die Änderung gelassen.

„Nach unserer ersten Einschätzung wird die Anpassung der BApO keine Auswirkungen auf die Befreiungsfähigkeit von Apothekern von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben“, teilte ein DRV-Sprecher auf Nachfrage mit. „Soweit die Felder, in denen Apotheker pharmazeutisch tätig werden dürfen, künftig differenzierter benannt werden als bislang, liegt dem inhaltlich keine Änderung des Verständnisses einer 'apothekerlichen' Tätigkeit zugrunde.“ Wie die bisherige Regelung sei auch der künftige Katalog nicht abschließend, was sich an der Beibehaltung der Formulierung „insbesondere“ zeige.

Die ABDA hatte kritisiert, dass in der Aufzählung verschiedene Bereiche fehlen. Zwar würden exemplarisch pharmazeutische Tätigkeiten aufgezählt; vernachlässigt würden aber der ebenso wichtige Aspekt des Tätigkeitsorts und Aktivitäten in Wissenschaft und Forschung. „Damit finden sich Apotheker, deren Tätigkeitsfeld außerhalb der öffentlichen Apotheken oder Krankenhausapotheken ist, kaum im Gesetz wieder.“ Gerade dieser Aspekt sei in den vergangenen Jahren mehrfach Gegenstand von Beschlüssen des Deutschen Apothekertags (DAT) gewesen.

In ihrer jüngsten Stellungnahme hatte sich die ABDA zumindest für eine „Erweiterung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Formulierungen“ ausgesprochen. Ursprünglich hatte man sich in der Jägerstraße eine Liste mit potenziellen Tätigkeitsfeldern gewünscht, die auch die neueren Bereiche abbildet. Grundsätzlich sei die Neudefinition von „pharmazeutischer Tätigkeit“ überfällig.

Im ABDA-Konzept hieß es: „Ausübung des Apothekerberufes ist die Ausübung der Arzneimittelkunde, insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Zulassung und Abgabe von Arzneimitteln, bei der Versorgung mit und der Information beziehungsweise Beratung zu Arzneimitteln, bei der Sicherung der Qualität und eines effizienten Arzneimitteleinsatzes, oder in der Organisation und Kontrolle des Umgangs mit Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung 'Apotheker' oder 'Apothekerin'“.

Ergänzend wurde hinzugefügt: „Diese apothekerlichen Tätigkeiten werden insbesondere in der öffentlichen Apotheke, im Krankenhaus, in der pharmazeutischen Industrie, an Prüfinstituten, bei der Bundeswehr, Behörden, Körperschaften und Verbänden, an der Universität, in Lehranstalten und an Berufsschulen ausgeübt.“

Laut Peter Hartmann, dem Hauptgeschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV), betrifft die Anpassung der BApO mittelbar auch die Versorgungswerke: „Es geht um die Frage, wie breit der Beruf gefasst wird.“ Bei der Klärung werde das Berufsrecht herangezogen – und die Definition der Apothekertätigkeit basiere unter anderem auf der BApO. Welche Folgen die Novellierung diesbezüglich haben wird, will er allerdings nicht mutmaßen: Ob sich die Situation verschärfe oder vielleicht sogar verbessere, hänge schließlich wesentlich von der Rentenversicherung ab.