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Kohl darf Rabatte nicht verstecken Patrick Hollstein, 16.12.2015 11:57 Uhr

Berlin - 

Kohlpharma darf seinen Kunden vorerst keine Rabatte und Bonuspunkte mehr gewähren, die über den gesetzlichen Großhandelszuschlag von 3,15 Prozent hinausgehen. Dies hat das Landgericht (LG) Saarbrücken in einem Eilverfahren entschieden. Damit gibt es nach dem Urteil des LG Aschaffenburg zu den Konditionen des Großhändlers AEP zwei gegensätzliche Auslegungen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).

Laut Arzneimittelgesetz (AMG) gelten die Preisvorschriften für Großhändler auch für Hersteller, die direkt an Apotheken liefern. Laut LG Saarbrücken sind die Einkaufsvorteile damit bei 3,15 Prozent des Herstellerabgabepreises (ApU) gedeckelt; der Fixzuschlag von 70 Cent darf nicht als Rabatt gewährt werden.

Damit habe der Gesetzgeber klargestellt, dass die Gewährung von Barrabatten an Apotheken nur im Rahmen der AMPreisV zulässig sei. „Gemeint ist damit, dass die pharmazeutischen Unternehmer bei Direktabgabe an die Apotheken auf die Geltendmachung des Großhändlerzuschlages verzichten können. Demgegenüber ist eine Rabattgewährung unzulässig, die über einen Verzicht auf die Erhebung des Zuschlages hinausgeht und die zu einem Preisabzug von dem in der Lauer-Taxe veröffentlichten Preis führt“, heißt es in dem Urteil.

Auch Kohl sei an die Preisvorschriften gebunden. Beim Partnerprogramm „Clever+“ sei ein Verstoß dagegen jedoch ohne Weiteres möglich. Der Branchenprimus gewährt beim Direktbezug einen Basisrabatt von 2 bis 2,85 Prozent, der – je nach Status – durch einen Bonus von 0,10 bis 1,10 Euro ergänzt wird. „Bereits bei Anwendung dieser Vergütungsstaffel kann bei Arzneimitteln bis zu einem Herstellerabgabepreis von 35 Euro […] der nach § 2 Abs. 1 AMPreisV zulässige Rabatt überschritten werden, ohne dass es auf die Gewährung weiterer Vergünstigungen noch ankommt“, so die Richter.

Weil damit der Fall aus ihrer Sicht klar ist, wollten sie sich mit der Marktüblichkeit des gewährten Skonto von 3 Prozent und „der recht großzügigen Zahlungsfrist von 3 Monaten“ nicht befassen. Auch die Teampunkte für jede direkt bezogene Packung, die gegen Sachprämien eingetauscht werden können, prüften die Richter nicht.

Dagegen geht das LG dezidiert auf die Werbekostenzuschüsse (WKZ) von Kohl ein, die bei einem Umsatz von mehr als 50.000 Euro bei 0,5 Prozent und ab 100.000 Euro bei 1 Prozent liegen. Der Reimporteur hatte argumentiert, dass die Apotheken ihm Auskünfte über ihr Abgabeverhalten beziehungsweise ihr Lagersortiment erteilten und dass ein Apotheker mit einem höheren Umsatz daher auch einen entsprechend höheren Werbeaufwand habe.

Dem folgten die Richter nicht. Grundsätzlich seien WKZ zur Finanzierung von Werbe- und Verkaufsfördermaßnahmen des Vertragspartners zulässig und stellten insoweit eine Gegenleistung für die von diesem vorgenommene Werbemaßnahme dar. Die umsatzbezogene Gewährung stoße jedoch auf „ganz erhebliche Bedenken“: Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Aufwand sich umsatzbezogen linear erhöhe und ab einem Umsatz von 100.000 Euro sogar verdoppele.

„Ein höherer Umsatz zieht es nämlich nicht notwendigerweise nach sich, dass die Apotheke entsprechend verschiedene Arzneimittel umsetzt beziehungsweise vorhält und dadurch für die zu erteilende Auskunft ein höherer Erfassungsaufwand anfällt.“ Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, dass dieser als „WKZ“ bezeichneten Vergütung keine echte Gegenleistung des Apothekers gegenüberstehe, sondern dass es sich tatsächlich um einen versteckten weiteren Rabatt handele.

Die Richter verweisen auf die Bedeutung der Festpreisbindung: Im Hinblick auf die Beratungs- und Schlüsselfunktion der Apotheken solle eine Preiswerbung auf deren Handelsstufe ausgeschlossen oder jedenfalls verhindert werden. Dadurch solle im öffentlichen Interesse die gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden. Zudem solle die Regelung dazu dienen, das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern.

Wegen Erstbegehungsgefahr sei die bereits vom LG Hamburg ausgesprochene einstweilige Verfügung zu bestätigen. „Durch das Rabattsystem besteht die ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr, dass die nach dem Arzneimittelrecht zulässigen Höchstrabatte überschritten werden, wobei zudem eine ganz erhebliche Vermutung dahingehend besteht, dass dies in der Vergangenheit bereits der Fall war.“

Das von Kohl behauptete Fehlen der Dringlichkeit sahen die Richter nicht. Vertreter des Wettbewerbsvereins Integritas hätten glaubhaft versichert, erst im April von dem Partnerprogramm erfahren zu haben. Dass man in der Geschäftsstelle in Bonn jedenfalls das Vorläuferkonzept gekannt habe, sei kein Problem: Einerseits seien die Konditionen deutlich schlechter gewesen, andererseits sei das Programm schon 2011 eingestellt worden.

Integritas hatte in einem zweiten Verfahren in Hamburg auch eine einstweilige Verfügung gegen Eurim erwirkt. Diese war nach dem Gerichtswechsel im August vom LG Traunstein verhandelt worden. Da das Gericht mangels Dringlichkeit keine Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sah, hatte der Kontrollverein, hinter dem die Pharmaverbände BAH und BPI sowie der Diätverband stehen, seinen Antrag zurückgenommen. In der Sache war damit freilich noch nichts entschieden; mittlerweile läuft hier das Hauptsacheverfahren.

Das LG Aschaffenburg hatte Ende Oktober entschieden, dass die Skonti der Großhändler nicht mit sonstigen Rabatten für Apotheken gleichzusetzen sind. AEP verstößt also laut dem Urteil mit seinen Konditionen nicht gegen das Preisrecht. Mehr noch: Laut Gericht kann sogar die gesamte Großhandelsspanne als Rabatt gewährt werden. Die Wettbewerbszentrale will die Sache bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) bringen.