Nebivolol-Streit

Ratiopharm gegen Berlin Chemie Alexander Müller, 16.05.2008 12:51 Uhr

Berlin - 

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat der Berlin Chemie AG verboten, zu behaupten, das rechtskräftig erteilte Nebivolol-Patent stünde einer Vermarktung von Nebivolol-Generika entgegen. Dies geht aus dem Beschluss vom 5. Mai hervor. Antragsteller im einstweiligen Verfügungsfahrens war der zum Merckle-Imperium gehörende Generikahersteller Ratiopharm.

Berlin Chemie hatte in einem Schreiben an mehrere Apothekerverbände auf den bestehenden Patentschutz für sein Nebivolol Präparat Nebilet hingewiesen. Wegen der besonderen Dringlichkeit verbot das LG Düsseldorf dem Hersteller ohne vorherige mündliche Verhandlung mit seinem Beschluss, die in den Schreiben getätigten Aussagen „gegenüber dem pharmazeutischen Großhandel und/oder Apotheken und/oder deren Verbänden“ zu tätigen.

Ratiopharm kommentierte den Beschluss gegenüber APOTHEKE ADHOC: Das Vorgehen von Berlin Chemie sei nicht nur branchenunüblich, sondern auch wettbewerbswidrig. "Wir hoffen, dass der Gerichtsbeschluss und unsere Informationen Klarheit für Apothekerinnen und Apotheker schaffen“, so das Unternehmen in einer Stellungnahme.

Berlin Chemie hat einem Sprecher zufolge Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt und erwägt nun seinerseits gegen Ratiopharm wettbewerbsrechtlich vorzugehen: Der Generikahersteller erwecke in seiner Pressemitteilung zum LG-Beschluss den Eindruck, dass künftig Nebivolol-Generika abgegeben werden dürften. „Das können aber nur das Bundespatentgericht oder der Bundesgerichtshof entscheiden“, sagte der Sprecher.

Das LG habe Berlin Chemie lediglich verboten, von einem „rechtkräftigen“ Patent zu sprechen, da gegen gegen das Patent fünf Nichtigkeitsklagen laufen, sagte der Sprecher. Ein Urteil des Bundespatentgerichtes erwartet Berlin Chemie in den kommenden Monaten. Das Patent für Nebivolol läuft nach Angaben von Berlin Chemie noch bis Oktober 2010.

Apotheker waren in den vergangenen Wochen durch widersprüchliche Aussagen zur Abgabe von Nebivolol in eine Zwickmühle geraten: Bei der Abgabe eines Generikums drohten Schadensersatzansprüche, andernfalls Retaxierungen der Krankenkassen. Weder Apothekerverbände noch Softwarehäuser konnten in dieser vertrackten Situation Hilfestellung leisten.