Rahmenvertrag

Retaxfalle Arztkürzel Alexander Müller, 06.07.2016 10:16 Uhr

Berlin - 

Der neue Rahmenvertrag schließt viele unsinnige Retaxationen aufgrund minimaler Formfehler aus. Ein abschließender Katalog wurde zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband bewusst nicht vereinbart, da sich sowieso nicht jeder Einzelfall vorhersehen lässt. Damit bleibt jedoch Raum für Interpretationen – und die Apotheker trauen den Kassen aufgrund ihrer Erfahrungen in der Vergangenheit nicht. Aktuelles Sorgenkind: die Unterschrift des Arztes.

Laut Rahmenvertrag bekommt der Apotheker sein Geld trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung auch dann, wenn es sich um einen „unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt“. Dies ist unter anderem der Fall, „wenn die Unterschrift des Arztes zwar unleserlich, aber erkennbar keine Paraphe oder ein anderes Kürzel ist“.

Wegen dieser Formulierung machen sich einige Apotheker jetzt Sorgen. Denn die „Unterschrift“ mancher Ärzte ist zuweilen nicht mehr als ein Kringel oder zwei Buchstaben. „Wenn der Hauptverordner einer Landapotheke immer nur ein Kürzel auf seine Rezepte macht und eine größere Kasse das für ein Jahr rückwirkend retaxiert, dann war es das für die Apotheke – von einem Tag auf den anderen“, sagt ein Apotheker.

Er hat beim DAV nachgefragt, wurde dort aber beruhigt. Wenn der Arzt immer auf diese Weise unterschreibe, sei das in Ordnung, wurde ihm mitgeteilt. Eine weitere Nachfrage beim Ersatzkassenverband VDEK führte zum selben Ergebnis. Ganz sicher fühlt er sich immer noch nicht: „Wenn eine Kasse kurz vor der Pleite steht und meint, sich mit dieser Methode schnell Geld verschaffe zu können, landen wir wieder vor den Sozialgerichten“, so der Apotheker.

Der Vorsitzende der Schiedsstelle, Dr. Rainer Hess, erklärte gegenüber APOTHEKE ADHOC, wie die Formulierung gemeint ist: „Wenn der Apotheker die Unterschrift einem Arzt zuordnen kann ist, ist er zur Belieferung berechtigt – auch wenn diese unleserlich oder ein Kürzel ist.“ Man habe sich an der Definition des Bundesgerichtshofs (BGH) orientiert.

Die Karlsruher Richter hatten 2006 folgende Vorgaben gemacht: „Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.“

Hess zufolge ist auch eine Paraphe möglich, wenn der Apotheker sie dem verordnenden Arzt zuordnen kann. Eine handschriftliche Abkürzung aus zwei Buchstaben, die nicht bekannt ist oder nicht mit dem Initialen des Arztes übereinstimmt, sollte der Apotheker nachfragen. Solange er gutgläubig davon ausgehe, dass der verordnende Arzt selbst unterschrieben habe, sei er zur Belieferung des Rezeptes berechtigt, so Hess.

Im Rahmenvertrag endgültig klargestellt wird, dass Kassen nicht wegen eines abgekürzten Vornamens im Arztstempel retaxieren dürfen. Das war vor der Vereinbarung umstritten, wenngleich der Gesetzgeber hier anderenfalls sowieso korrigierend eingegriffen hätte. Jetzt sind im Rahmenvertrag Retaxationen ausgeschlossen, wenn „einzelne Angaben (z.B. Vorname, Adressbestandteile) zur Identifikation des Arztes fehlen, der ausstellende Arzt aus der Verordnung aber eindeutig für Apotheke und Krankenkasse erkennbar ist“. Auch eine fehlende oder nicht lesbare Telefonnummer begründet keine Absetzung mehr.

Bei Betäubungsmittelrezepten wurde der Vertretungsfall geregelt, bei dem der Arzt den Vermerk „i.V.“ vergessen hat. Auch hier soll nicht retaxiert werden, wenn der Apotheker aus der Unterschrift nicht erkennen kann, dass Praxisinhaber laut Arztstempel und Aussteller nicht identisch sind.

Bei T-Rezepten wurde klargestellt, dass der Arzt die obligatorischen drei Kreuze auch handschriftlich setzen darf. Ist dagegen beim Andruck ein Kreuz verrutscht, aber „zuordnungsfähig“, bekommt die Apotheke ebenfalls ihre Vergütung von der Kasse.