Preisregelung: § 5 AMPreisV ist keine Obergrenze 22.08.2025 12:58 Uhr
Die Klage der Kassen gegen die Herstellpreise bei Parenteralia hat das Landessozialgeericht (LSG) Berlin-Brandenburg abgewiesen. „Wir begrüßen das Urteil, weil das Herstellen von Spezialrezepturen in den Apotheken viel Zeit und Personal erfordert“, sagt der DAV-Vorsitzende Dr. Hans-Peter Hubmann.
Apotheken können für das Anfertigen von Spezialrezepturen einen angemessenen Arbeitspreis von den Krankenkassen verlangen, so der DAV mit Bezug auf das LSG-Urteil, das den Schiedsspruch aus dem Jahr 2022 bestätigt, dass ein Zuschlag von 100 Euro (netto) zulässig ist. Für die Herstellung von Zytostatika, Zubereitungen mit monoklonalen Antikörpern sowie Calcium- und Natriumfolinatlösungen hatten die Krankenkassen bislang Arbeitspreise in Höhe von 90 Euro, 87 Euro oder 51 Euro (netto) gemäß § 5 Absatz 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) als Höchstwerte interpretiert und die Regelungsbefugnis der Vertragspartner sowie der Schiedsstelle insoweit als begrenzt angesehen. Die Schiedsstelle habe den ihr zugewiesenen Beurteilungsspielraum nicht überschritten und auch nicht gegen geltendes Recht verstoßen, so das LSG.
„Das Gericht erkennt an, dass die Schiedsstelle versucht hat, einen angemessenen Arbeitspreis festzulegen. Durch das Urteil wird zum ersten Mal obergerichtlich anerkannt, dass die Preisregelung in § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung eine bloße Auffangregelung und keine Preisobergrenze darstellt. Dies schafft den Verhandlungspartnern und der Schiedsstelle mehr Spielraum bei künftigen Festlegungen zur Hilfstaxe auch in anderen Verfahren“, so Hubmann.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; Revision zum Bundessozialgericht (BSG) ist zugelassen. In Deutschland gibt es etwa 300 Apotheken mit einem speziellen Reinraumlabor gemäß § 35a Apothekenbetriebsordnung, die parenterale Spezialrezepturen herstellen können. Seit dem Schiedsspruch im Jahr 2022 rechnen die Apotheken gemäß Schiedsspruch ihre Spezialrezepturen mit je 100 Euro (netto) Arbeitspreis ab. Nach Berechnungen des DAV entstehen den gesetzlichen Krankenkassen durch den Schiedsspruch für jährlich etwa 3,5 Millionen betroffene Spezialrezepturen rund 100 Mio. Euro (brutto) Mehrkosten pro Jahr.