Genehmigung Pflicht?

Porto: Wer zahlt? Nadine Tröbitscher, 11.10.2023 10:14 Uhr

Wer muss die Beschaffungskosten tragen, beispielsweise wenn Arzneimittel direkt beim Hersteller bestellt werden müssen? Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

In der Apotheke können Beschaffungskosten anfallen, beispielsweise wenn Arzneimittel direkt beim Hersteller bestellt werden müssen. Doch wer muss zahlen? Kann das Porto über die Kasse abgerechnet werden?

Dass die Kassen die Beschaffungskosten übernehmen, ist nicht immer der Fall. Nicht jede Kasse zahlt und unter Umständen ist vorab eine Genehmigung einzuholen. Bei den Ersatzkassen lässt sich eine bundesweite Regelung finden, und zwar in § 7 Arzneiversorgungsvertrag „Allgemeine Bestimmungen zur Preisberechnung“ Absatz 7. Dieser findet Anwendung, wenn ein Arzneimittel weder in der Apotheke noch beim Großhandel vorrätig ist.

Porto bei Ersatzkassen

„Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen.“ Aber es kann nicht jeder Betrag für die Beschaffungskosten einfach so abgerechnet werden, ohne vorab eine Genehmigung einzuholen. Denn weiter heißt es: „Übersteigen die Beschaffungskosten 9,00 Euro (inklusive Mehrwertsteuer), so ist vorab die Zustimmung der Ersatzkasse einzuholen.“ Abgerechnet wird per Sonder-PZN 09999637.

Merke: Der Passus gilt für Arzneimittel. Werden beispielsweise Hilfsmittel beschafft und fallen dafür Beschaffungskosten an, sollte vorab eine Genehmigung bei der Ersatzkasse eingeholt oder ein Blick in den jeweiligen Liefervertrag geworfen werden.

Was gilt bei Primärkassen?

Was gilt bei den regionalen Primärkassen? Hier kommen Apotheken um einen Blick in den regionalen Liefervertrag nicht herum. Im Arzneiversorgungsvertrag der AOK Baden-Württemberg heißt es in § 8 „Allgemeine Bestimmungen zur Preisberechnung“ in Absatz 10: „Unvermeidbare Porti, Zölle und andere von Vorlieferanten in Rechnung gestellte Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen. Die Kosten sind auf Nachfrage der Krankenkasse mit den Rechnungsbelegen nachzuweisen. Entsprechendes gilt im Notfall für unvermeidbare Beschaffungskosten im Notdienst.“