Kampf gegen Lieferdienste

Plattformen: Kammer sieht „virtuellen Fremdbesitz“ Alexander Müller, 18.11.2022 14:56 Uhr

App oder Apotheke? Plattformen werden juristisch angegriffen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Lieferdienste haben den Apothekenmarkt für sich entdeckt – geraten aber juristisch immer weiter unter Druck. Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, hat beim Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale die aus ihrer Sicht „vielfältigen und tiefgreifenden Beanstandungen“ zusammengetragen. Auch Angebote zur ärztlichen Fernbehandlung mit angeschlossenem Versandhandel sieht man bei der Kammer äußerst kritisch.

Die Kammer selbst hatte den Anbieter Kurando verklagt. Es komme einer Trivialisierung der Arzneimittelversorgung gleich, wenn eine teilnehmende Apotheke per App georderte Arzneimittel innerhalb von zehn Minuten zur Verfügung stellen müsse. Eine Beratung sei in dieser Konstellation unrealistisch. Nun hat Kurando zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet, das Verfahren gegen die Geschäftsführer wird aber weitergeführt, verhandelt wird im März vor dem Landgericht Berlin.

Dort hat man sich schon mit Lieferdiensten befasst und dem Anbieter First A verboten, sich als Apotheke auszugeben. First A gehört mittlerweile vollständig zur niederländischen Shop Apotheke.

Umstrittenes Provisionsmodell

Besonders kritisch sieht die Kammer Nordrhein aber das Gebührenmodell. Für die Vermittlung von Aufträgen über apothekenpflichtige Arzneimittel zahlten die teilnehmenden Apotheken eine Provision in Höhe von 18 Prozent des Verkaufspreises, berichtete Mecking. Damit gäben sie mehr als die Hälfte ihrer Marge an den Lieferdienst ab. Je nach Umfang der Kooperation könnte ein erheblicher Umsatzanteil betroffen sein – mit negativen Auswirkungen auf die gesetzlich vorgeschrieben Unabhängigkeit der Apotheken.

Von „virtuellem Fremdbesitz“ spricht Mecking, wenn die großen Versender wie DocMorris oder Shop Apotheke sich Partnerapotheken suchen und auf ihre Plattformen ziehen. Gegen die Zur Rose-Tochter ist ein Verfahren der Kammer beim Landgericht Karlsruhe anhängig. Es geht unter anderem um die Provision als potenzieller Verstoß gegen das Apothekengesetz (ApoG). Das Gericht will sein Urteil am 8. Dezember verkünden.

Beteiligungsverbot berührt

Bei den Plattformen-Modellen sieht die Kammer generell das Beteiligungsverbot als Stolperdraht: „§ 8 S. 2 ApoG ist weit auszulegen und erfasst nicht nur am Gesamtumsatz der Apotheke orientierte Darlehens- und Mietverträge über ihre lokalen Geschäftsräume. Nach Sinn und Zweck der Norm sind auch partiarische Vergütungsvereinbarungen erfasst, die sich ausschließlich auf den Umsatzanteil beziehen, den eine Apotheke über eine Apothekenplattform im Internet generiert“, so Mecking beim Gesundheitsrechtstag. Plattform-Betreiber müssten daher andere Vergütungsformen wählen, etwa in Form einer Einrichtungsvergütung oder monatlicher Nutzungspauschalen.

Ganz aktuell ist das Vorgehen der Wettbewerbszentrale gegen Mayd. In der Abmahnung geht es um mutmaßliche Verstöße gegen das Feiertags- und Landeschlussgesetz. Das Versprechen, an 365 Tagen zu liefern sei unzulässig, wenn die kooperierende Apotheke zu dieser Zeit eigentlich geschlossen sein müsste, so das Argument.

Onlinepraxis + Lieferdienst

Die Kammer Nordrhein geht außerdem gegen die Plattform Gesund.de vor, an der unter anderem Noventi und Phoenix beteiligt sind. Es geht um die Kooperation mit der umstrittenen Onlinepraxis GoSpring, bei der man sich gegen Gebühr aber ohne großen Aufwand online ein Rezept für Potenzmittel klicken kann. Kritisch findet Mecking, dass Gesund.de trotz bereits erfolgter Abmahnung an der Kooperation festhält. Die Klage der Kammer wird vor dem Landgericht München I verhandelt.

Die Zusammenarbeit von Shop Apotheke und der Online-Arztpraxis Zava hat das Oberlandesgericht Köln bereits verboten. Der Versender hat aber Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Die Karlsruher Richter müssen nun entscheiden, ob sie die Sache verhandeln wollen oder nicht. Es geht im Kern um Fragen der Zuführung von Patienten und des Fernbehandlungsverbots.