Zyto-Skandal

Pfusch-Apotheke: Was sagt das Sörgel-Gutachten? APOTHEKE ADHOC, 22.11.2017 12:11 Uhr

Berlin - 

Professor Dr. Fritz Sörgel ist einer der anerkanntesten Pharmakologen in Deutschland. Er leitet das Institut für Biomedizinische und Pharmazeutische Forschung (IBMP) in Nürnberg und gilt international als Koryphäe im Nachweis von Doping. Ausgerechnet auf ihn bezieht sich die Verteidigung im Prozess gegen den mutmaßlichen Pfusch-Apotheker aus Bottrop. Was steht drin im Gutachten?

Sörgel war von einem Juristen gefragt worden, ob er ein Gutachten zur Nachweisbarkeit von Wirkstoffen in den beschlagnahmten Infusionsbeuteln erstellen könne. Er sagte zu, seine Stellungnahme machte sich die Verteidigung zu eigen. Sie will erreichen, dass die Auswertungen des Landeszentrums für Gesundheit NRW (LZG) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) vor Gericht nicht anerkannt werden. Ohne nachgewiesene Unterdosierungen hätte die Anklage ein Problem.

Auf Nachfrage wollte Sörgel das Kurzgutachten nicht zur Verfügung stellen: Er verstehe einen Strafprozess so, dass dem Gericht vorliegende Schriftstücke ausschließlich für dieses und die betroffenen Parteien bestimmt seien. Auch für ein Interview könne er in dieser Phase des Verfahrens nicht zur Verfügung stehen.

Wieder einmal ist daher es das Recherchenetzwerk Correctiv, das Licht ins Dunkel bringt. Demnach überziehen die Verteidiger auch hier maßlos: Sörgel stelle die Untersuchungen nicht generell in Frage, sondern kritisiere lediglich, dass in dem Bericht des LZG Dokumente fehlen, die genau nachzeichnen, wie die Analyse der Krebszubereitungen abliefen.

Zu den Ergebnissen des LZG und des PEI habe sich Sörgel insofern kritisch geäußert, dass formale Mängel im Untersuchungsbericht fehlten. Im Gutachten fänden sich nur die Ergebnisse der Untersuchung, aber nicht der detaillierte Weg, wie man zu diesen Ergebnissen gekommen sei. Insbesondere fehlten die Standardarbeitsvorschriften (SOP). Ohne konkrete Dokumentation der Untersuchung sei es aber nicht möglich, die Analyse der Wirkstoffe nachzuvollziehen.

Die Anwälte von S. interpretieren laut Correctiv in Sörgels Gutachten viel hinein und nutzen es für die generelle Behauptung, dass die Analysen der beschlagnahmten Krebszubereitungen durch das PEI und LZG unbrauchbar seien. Sie behaupteten, es gebe keine Versuchsmethode, mit deren Hilfe die Dosierung der Krebsmittel in Zubereitungen nachgewiesen werden könne.

Auf Anfrage von Correctiv haben PEI und LZG bestätigt, dass SOP zu ihren Arbeitsstandards gehören und auch in diesem Fall vorliegen. Sie seien nur nicht an die Staatsanwaltschaft geschickt worden. „Die Benennung einzelner Vorgabedokumente im Gutachten ist nicht vorgesehen oder erforderlich“, wird eine Sprecherin des LZG zitiert. Die SOP lägen für die Untersuchen konkret vor.

Sörgels Kritik heißt laut Correctiv also nicht, dass es diese Dokumentation nicht gibt, sondern nur, dass diese vom LZG dem Gutachten für die Staatsanwaltschaft nicht beigelegt worden ist. Generell sehe der Experte die Wirkstoffanalysen als sinnvoll an: So habe das PEI Methoden angewendet, die dem Stand der Technik entsprächen und auch der Fragestellung gerecht würden. Sie seien aber nur nachvollziehbar, wenn diese mit den SOP dokumentiert würden.

Auf Facebook bestätigte Sörgel den Correctiv-Beitrag. Unabhängig davon, um was in dem Prozess gehe: Vor Gericht müsse belegt werden, wie man zu einem Messwert gekommen sei. „Und zwar in allen Details und so wie es in unserem Bereich der Arzneimittelforschung und Arzneimittelzulassung beispielsweise seit langem Pflicht ist.“

Er verweist auf einen Youtube-Clip, in dem eine Staatsanwältin im OJ-Simpson-Prozess den Leiter des FBI-Labors von Los Angeles „nach allen Regeln der Kunst“ auseinander nimmt. Das Kreuzverhör sei ein ungemein wichtiges Dokument, wie Gerichte an solche Fragen herangehen müssten. Sörgel: „Es ist mir nicht klar, warum mehr als 20 Jahre nach diesem Prozess dieses Vorgehen nicht auch bei uns längst zum Standard geworden ist.“

Sörgel geht nach eigenem Bekunden davon aus, dass die Experten beim PEI wissen, was sie tun. Nur das müsse eben auch nachvollziehbar sein, sagt er. Und dann findet er, dass im Verfahren alle Argumente auf den Tisch müssten. Von Correctiv habe er eine Thalidomid-Rezeptur aus der Alten Apotheke zur Analyse erhalten. Ergebnis: 100 Prozent Wirkstoffgehalt.

Sollten die Richter Zweifel an dem Zustandekommen der Analysen haben, müssten sie LZG und PEI auffordern, diese Dokumente nachzuliefern. Nach Informationen von Correctiv könnten zwei unabhängige Fachleute durch Stichprobenuntersuchungen in wenigen Tagen die Unterlagen prüfen. Die Behauptungen der Verteidiger würden sich in Luft auflösen.