Erneute Verlängerung

Pflegehilfsmittel: Freie Preiskalkulation bis Ende Juni Alexandra Negt, 01.04.2022 08:03 Uhr

Ausgezogene auf links gedrehte Handschuhe.
Die freie Preiskalkulation für Pflegehilfsmittel wurde verlängert. Foto: Cabeca de Marmore/ Shutterstock.com
Berlin - 

Im Dezember konnten letztmalig Desinfektionsmittel, Handschuhe und Masken für den angehobenen Betrag von 60 Euro bestellt werden – seit Januar stehen den Patient:innen nur noch die gewohnten 40 Euro zur Verfügung. Apotheken können die Preise auch über den 31. März hinaus weiterhin frei kalkulieren.

Der GKV-Spitzenverband hat einer erneuten Verlängerung der freien Preiskalkulation für Pflegehilfsmittel zugestimmt. Bis Ende Juni können Apotheken für Handschuhe, Mundschutz & Co. angemessen freie Preise kalkulieren. Durch die Verlängerung soll die ausreichende Versorgung mit Pflegehilfsmitteln weiterhin sichergestellt werden.

Diese Produkte deckt die Pauschale ab

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind in der Produktgruppe 54 (Hilfsmittelverzeichnis) zu finden. Dazu zählen:
  • saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
  • Einwegschürzen
  • Einmalhandschuhe; Ausnahme: Einmalwaschhandschuhe
  • Desinfektionsmittel für die Hände
  • Desinfektionsmittel für Flächen; Ausnahme: Produkte zur Wunddesinfektion
  • Mundschutz
  • Fingerlinge

Pflegehilfsmittel werden nicht verordnet, ein Rezept wird daher nicht benötigt. Allerdings muss der Pflegebedürftige selbst, eine beauftragte Person oder ein gesetzlicher Vertreter einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Abgerechnet wird dann ebenfalls mit der Pflegekasse. Diese kann Artikel auch ablehnen – nicht alle Hilfsmittel werden übernommen.

Da die Pflegekassen beanstanden, wenn Patient:innen mehrfach versorgt werden, empfehlen einige Apothekerverbände die Aushändigung einer Versichertenerklärung. In dieser soll der/die Anspruchsberechtigte/r unterschreiben, dass darüber informiert wurde, dass nur einmalig 40 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel geltend gemacht werden können und durch Mehrfach- oder Überversorgung entstehende Differenzbeträge an die Apotheke gezahlt werden müssen. Es kommt nämlich vor, dass Desinfektionsmittel, Masken & Co. vom Anspruchsberechtigten über verschiedene Apotheken bezogen werden. Mit der Unterschrift auf der Versichertenerklärung bestätigt der/die Anspruchsberechtigte/r, dass er/sie für die Kosten, die bei Inanspruchnahme mehrerer Leistungserbringer oder Überschreitung des Höchstbetrages entstehen, aufkommt.