Immunitätsnachweis

Nur 6 Euro für Genesenenzertifikat Patrick Hollstein, 10.06.2021 14:36 Uhr

Wer eine Corona-Infektion durchgemacht hat, bekommt einen Genesenennachweis. Apotheken können dafür aber weniger abrechnen als für einen Impfnachweis. Foto: shutterstock.de/travelwild
Berlin - 

Wer geimpft ist, bekommt seine Freiheiten zurück. Doch auch wer eine Infektion durchgemacht hat, soll eine Zeitlang wieder mehr Freiheiten bekommen. Dazu wird es sogenannte Genesenenzertifikate geben, die neben den Ärzt:innen auch die Apotheken ausstellen sollen. Allerdings kann hier deutlich weniger abgerechnet werden als bei den Impfzertifikaten.

Ende Mai hatten Bundestag und Bundesrat das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen und damit den Weg frei gemacht für Impf- und Genesenennachweise. Beides sollen neben den Praxen auch die Apotheken ausstellen können, doch es gibt einige Unterschiede, auch bei der Honorierung. Während die Vergütung für die Imfpzertifikate mit der Novellierung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) verabschiedet wurde, wird das Honorar für den Genesenennachweis nun mit der neuen Coronavirus-Testverordnung (TestV) geregelt.

Genesenennachweis

Die Vergütung beträgt je Erstellung 6 Euro – unter dem Vorbehalt, dass die Ausstellung „unter Einsatz von Systemen erfolgt, die vom Robert Koch-Institut dafür bereitgestellt werden“. Ärzt:innen können mitunter sogar nur 2 Euro abrechnen, wenn „die Erstellung unter Einsatz informationstechnischer Systeme erfolgt, die in der allgemeinen ärztlichen Versorgung zur Verarbeitung von Patientendaten eingesetzt werden“.

Jeder Genesene hat Anspruch auf ein solches digitales Covid-19-Genesenenzertifikat. Der Nachweis, dass bereits eine Infektion mit Sars-CoV-2 durchgemacht wurde, wird auf der Grundlage eines Labortests ausgestellt: Konkret verlangt wird eine „Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)“. Diese muss mindestens 28 Tage zuvor durchgeführt worden sein und darf nicht älter als sechs Monate sein. Hintergrund ist die Einschätzung des Robert Koch-Insituts (RKI), nach der nur von einer Immunisierung von maximal sechs Monaten ausgegangen werden kann. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht laut Verordnung nicht aus, um als genesene Person zu gelten. Mit anderen Worten: Wurde zum Zeitpunkt der Infektion kein PCR-Test erstellt, kann der Nachweis nicht nachträglich erstellt werden.

Ausstellen kann den Nachweis direkt die „zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person“ oder nachträglich jeder Arzt und jede Ärztin sowie die Apotheker:innen. Diese müssen sich die Testdokumentation vorlegen lassen und sich „zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen Covid-19-Genesenenzertifikats, insbesondere, um die Identität der getesteten Person und die Authentizität der Testdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt“ haben.

Zur Bescheinigung werden folgende Daten an das RKI übermittelt, wo das Zertifikat technisch generiert wird:

  • Name der getesteten Person und Geburtsdatum
  • Datum der Testung
  • Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller

Ausgestellt werden soll der Nachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache, zulässig sind „verkörperte oder digitale Form“.

Nach Ablauf der sechs Monate soll die jeweilige Person laut Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zur Impfung. Für sie reicht laut Verordnung eine Dosis, mit der dann der Impfnachweis verlangt werden kann. Laut Ständiger Impfkommission (Stiko) wird eine Impfstoffdosis als ausreichend angesehen, da sich dadurch bereits hohe Antikörpertiter erzielen lassen, die durch eine zweite Impfstoffdosis nicht weiter gesteigert werden. „Die Empfehlung der einmaligen Impfung nach durchgemachter Sars-CoV-2 Infektion bezieht sich aktuell auf alle Altersgruppen und unabhängig vom Zeitpunkt der natürlichen Infektion“, so die Verordnung.

Impfzertifikat

8 Euro einschließlich Umsatzsteuer können die Apotheken für das nachträgliche Ausstellen abrechnen. Hier wurde nunmehr aber klargestellt: „Sofern Covid-19-Impfzertifikate im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes durch dieselbe Apotheke für eine erfolgte Erst- und Zweitimpfung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erstellt werden, beträgt die Vergütung für die Erstellung des Covid-19-Impfzertifikates für die Zweitimpfung [...] nur 6 Euro.“

Mindestens einmal pro Monat sollen die Apotheken eine Abrechnung erstellen, aus der sich die Anzahl der erstellten Impfzertifikate und der geltend gemachte Erstattungsbetrag ergibt. Die Angaben dürfen keinen Bezug zu den Personen aufweisen, für die die Impfzertifikate ausgestellt wurden.