Beratungsfehler

Pille danach: Unterhalt vom Apotheker Julia Pradel, 15.01.2015 15:28 Uhr

Berlin - 

Die Entlassung der „Pille danach“ aus der Rezeptpflicht stellt die Apotheker nicht nur in Sachen Beratung vor neue Herausforderungen, sondern womöglich auch in juristischen und versicherungsrechtlichen Fragen. Denn Fehler bei der Abgabe können langfristige Folgen haben – im schlimmsten Fall müssten Apotheker womöglich für ein Kind sorgen, bis es volljährig ist. Das kann teuer werden.

Laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) muss die Beratung in der Apotheke die notwendigen Informationen über die sachgerechte Anwendung des Arzneimittels, eventuelle Neben- und Wechselwirkungen und die sachgerechte Aufbewahrung umfassen. Bei OTC-Präparaten muss außerdem festgestellt werden, „ob das gewünschte Arzneimittel zur Anwendung bei der vorgesehenen Person geeignet erscheint“ oder ob der Gang zum Arzt zu empfehlen ist.

Kritisch könnte es beispielsweise werden, wenn die Patientin in der Apotheke nicht darauf hingewiesen wird, dass die „Pille danach“ bei übergewichtigen Frauen womöglich weniger oder gar nicht wirksam ist – und die Frau trotz Notfallkontrazeptivum schwanger wird und das Kind bekommt. „Schlimmstenfalls müsste der Apotheker die Kosten für die Erziehung tragen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen. Im Arzthaftungsrecht stellen die Unterhaltskosten für ein ungewolltes Kind einen ersatzfähigen Schaden dar.

Entsprechende Urteile gegen Ärzte gibt es bereits, sogar vom Bundesgerichtshof (BGH). Wird Medizinern ein Fehler nachgewiesen, müssen sie bis 270 Prozent des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverordnung abzüglich Kindergeld zahlen.

Zunächst treffe aber stets die Patientin die Pflicht, sich im Beipackzettel zu informieren – besonders, weil die Situation eine besondere und die möglicherweise weitreichenden Folgen jeder Frau bekannt seien. Daher könne eine erhöhte Aufmerksamkeit bei der Lektüre des Beipackzettels vorausgesetzt werden. Allerdings entbinde das den Apotheker nicht davon, auf ein ihm offensichtliches Problem hinzuweisen. Wann im Einzelfall eine Beratungspflicht besteht und in welchem Umfang, sei genauso schwierig zu beurteilen wie Fragen zur Beweislast, so Douglas. Es gebe so gut wie keine Rechtsprechung, insbesondere nach der Verschärfung der ApBetrO.

Wie weit die Beratungspflicht des Apothekers geht und ob der Apotheker im Zweifelsfall grob fahrlässig gehandelt hat oder ob sein Verhalten aufgrund der unterlassenen Lektüre des Beipackzettels durch die Patientin quasi zurücktritt, lässt sich aus Douglas' Sicht nur im Einzelfall sagen.

Aus Sicht von Michael Jeinsen, Spezialversicherungsmakler für Apotheken in Berlin, sollten Apotheker in rechtlich ungeklärten Fällen wie diesem „die üblichen Richtlinien der Beratung sowie die speziell mit dem Präparat zusammenhängenden Vorgaben erfüllen“. Dazu gehörten etwa die Checkliste zur „Pille danach“ oder mögliche besondere Dokumentations- und Überweisungspflichten.

Jeinsen ist überzeugt: „Irgendwann wird der Fall eintreten, dass eine Frau ungewollt schwanger geworden ist, und der Fall vor Gericht landet.“ Allerdings sei es nicht so, dass die rechtlich unklare Situation vor Strafe schütze. „Denn in gerichtlichen Verfahren gibt es nicht nur den Vorsatz – also eine Straftat – sondern auch die grobe Fahrlässigkeit und die gerichtliche Feststellung des Mitverschuldens.“

Aus seiner Sicht müssen Apotheker daher ihren Versicherungsschutz überprüfen lassen, sich gegebenenfalls umfassend nachversichern und ihren Versicherungsmakler auf den konkreten Fall „Pille danach“ ansprechen. Einerseits müsse die Haftpflichtversicherung aufgestockt und im besten Fall eine Apotheken-Strafrechtsschutzversicherung abgeschlossen werden.

Die Erhöhung der Schadenssumme in der Haftpflichtversicherung sei nicht sehr teuer, erklärt Jeinsen. Normalerweise würden 3 Millionen Euro versichert, das koste etwa 160 bis 170 Euro im Jahr. Eine Summe von 5 Millionen Euro koste etwa 200 Euro, eine Summe von 10 Millionen Euro, die er empfiehlt, rund 230 Euro im Jahr.

Die zweite – aus Jeinsens Sicht ebenfalls zwingende – Versicherung betrifft den Strafrechtsschutz. Eine „normale“ Rechtsschutzversicherung decke nur Tatbestände außerhalb des Strafrechts, erklärt Jeinsen. Eine Strafrechtsschutzversicherung greife zwar auch dann, allerdings orientiere sich die Erstattung an den üblichen Anwaltsgebühren. Ein auf Apothekenrecht spezialisierter Strafanwalt, von denen es nur wenige in Deutschland gebe, verlange aber womöglich deutlich mehr.

Einen solche Apotheken-Strafrechtsschutz hätten nur wenige Apotheken abgeschlossen, meint Jeinsen – in Berlin seien es 20 von 860, schätzt er. Angeboten wird diese Versicherung von den auf Apotheken spezialisierten Anbietern und bei den großen anderen Versicherungen. Eine einfache Rechtsschutzversicherung für eine Apotheke mit fünf bis sechs Mitarbeitern kostet laut Jeinsen rund 600 Euro. Für einen Strafrechtsschutz müsse mit 300 bis 400 Euro extra gerechnet werden, für das Apothekenstrafrecht kämen zusätzliche Kosten hinzu.

„Vor Gericht kann im konkreten Schadenfall auch ein Mitverschulden festgestellt werden“, erklärt Jeinsen. In diesem Fall sei der Versicherer nur in Höhe des Nichtverschuldens zur Leistung verpflichtet. Wenn Mitverschulden festgestellt werde, sei der Versicherer nur in Höhe des Nichtverschuldens seines Versicherten zur Leistung verpflichtet: Wäre beispielsweise ein Schaden von 100.000 Euro zu 40 Prozent mitverschuldet, dürften die Versicherungen dem Geschädigten nur 60.000 Euro ersetzen, den Rest trüge der Apotheker selber.

Das gelte analog für die Werteversicherung, so Jeinsen. Auch dort würde bei gequotelter Regulierung für Schäden an Inhalten und Waren nur der Teil ersetzt, der nicht zu seinen Lasten gehe.

Die EU-Kommission hatte das Notfallkontrazeptivum EllaOne (Ulipristal) in der vergangenen Woche aus der Rezeptpflicht entlassen. Da das Präparat zentral zugelassen ist, gilt die Entscheidung auch für Deutschland. Ob Apotheker EllaOne derzeit ohne Rezept abgeben dürfen oder die Anpassung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) abwarten müssen, ist derzeit noch umstritten.

Die BAK ist überzeugt, dass die Änderung zunächst im deutschen Recht vollzogen werden muss. Das Bundesgesundheitsministerium hat angekündigt, die Frage zu prüfen. Der Hersteller HRA Pharma bereitet derzeit die Änderung der Packungsbeilage und der Umverpackung vor und plant, das Präparat ab Mitte Februar als apothekenpflichtiges Arzneimittel zu vermarkten.