„Noctu“ nur im Notdienst und mit Kreuz 24.12.2025 11:07 Uhr
Im Notdienst können Apotheken eine Gebühr von 2,50 Euro abrechnen. In der Regel zahlen diese Kund:innen selbst. Wird jedoch ein Rezept vorgelegt, bei dem „noctu“ gekennzeichnet ist, kann die Notdienstgebühr zulasten der Kasse abgerechnet werden. Während ein fehlender Vermerk bei Papierrezepten nach Arztrücksprache geheilt werden kann, ist dies bei E-Rezepten nicht möglich.
Gemäß Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) können Apotheken bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen. Ist „noctu“ markiert, übernehmen die Kassen die Gebühr. Für die Abrechnung ist das Sonderkennzeichen 02567018 aufzudrucken. Außerdem sollte ein Vermerk über die Zeit der Inanspruchnahme dokumentiert werden.
Wird die Verordnung außerhalb des Notdienstes in der Apotheke eingelöst, können die 2,50 Euro auch bei gesetztem „noctu“ nicht zulasten der Kasse abgerechnet werden. Dies ist im Arzneiliefervertrag der Ersatzkassen geregelt. Dort ist vereinbart, dass die Gebühr von den Kassen nur übernommen wird, wenn die Apotheke auch in den Notdienstzeiten gemäß § 6 AMPreisV aufgesucht wird.
Bei den Primärkassen sind die regionalen Lieferverträge zu beachten. In der Regel wird die Notdienstgebühr übernommen, wenn aus der Verordnung hervorgeht, dass es sich um einen dringenden Fall handelt und das Rezept im Notdienst beliefert wurde.
Wurde das Rezept in den Notdienstzeiten ausgestellt und in der Apotheke vorgelegt, aber „noctu“ nicht markiert, kann es in der Apotheke Diskussionen geben – vor allem wenn Versicherte befreit sind. Wurde ein E-Rezept ausgestellt, können Apotheken das Feld nicht nachtragen und heilen. Denn es handelt sich um ein Kann-Feld, das Praxen ausfüllen können – aber nicht müssen. Apotheken haben keinen „Zugriff“ darauf. Dazu gehören außerdem die Felder „Unfall“, „Arbeitsunfall“ und „Berufskrankheit“.