Ab 1. September

Neuer HiMi-Vertrag für alle BKKen Nadine Tröbitscher, 22.08.2023 14:29 Uhr

Ab dem 1. September gilt der bundeseinheitlich neu geregelte Hilfsmittelversorgungsvertrag der BKK. Foto: H_Ko-stock.adobe.com
Berlin - 

Der Hilfsmittelversorgungsvertrag der Betriebskrankenkassen (BKK) wird ab dem 1. September bundeseinheitlich neu geregelt. Somit werden alle Einzelverträge der verschiedenen Betriebskassen zum Stichtag abgelöst.

Wollen Apotheken BKK-Versicherte mit Hilfsmitteln versorgen, müssen diese für Versorgungsbereiche präqualifiziert sein und dem Vertrag beitreten. Letzteres ist nur über den elektronischen Vertragsassistenten des Online-Vertragsportal (OVP) möglich. Stand jetzt ist die Funktion jedoch noch nicht freigeschaltet. Damit die Versorgung der Versicherten reibungslos verläuft, haben sich DAV und BKK auf eine Friedenspflicht in puncto Prüfung der Vertragszugehörigkeit und der Grundeignung (PQ) geeinigt, und zwar bis zum 29. Februar 2024. Somit können auch Apotheken, die dem Vertrag zum Stichtag 1. September 2023 noch nicht beigetreten sind, Hilfsmittel liefern.

Abrechnung und Vergütung sind in den entsprechenden Anlagen geregelt. Enthalten diese keine anderen Vorgaben, können die nachfolgenden Hilfsmittel bis zu einem Preis von 250,00 Euro netto beziehungsweise 297,50 Euro brutto genehmigungsfrei abgerechnet werden.

Eine Auswahl:

  • elektrische Milchpumpe zum Verleih (HiMi-Nr.: 01.35.01.1): 1,67 Euro brutto pro Tag, Genehmigung ab dem 181. Versorgungstag einholen
  • Pumpsets für Milchpumpen (HiMi-Nr.: 01.99.01.2): Einzelpumpset: 24,40 Euro brutto, Doppelpumpset: 39,87 Euro brutto
  • Pen-Kanülen (HiMi-Nr.: 30.99.99.1001): Vertragspreis: 0,29 € brutto/Stück
  • Inhalationsgeräte (HiMi-Nr.: 14.24.01.0): spezielle Vernebler bei nachgewiesener medizinsicher Notwendigkeit und Begründung: Vertragspreis: 124,95 Euro brutto; Instandsetzungen und Reparaturen müssen vorab genehmigt werden
  • ableitende Inkontinenzhilfen: Gilt nicht für Katheter, Bein- und Bettbeutel!
  • aufsaugende Inkontinenzhilfen: keine vertragliche Regelung, Beitritt direkt bei einzelner BKK möglich; (Dauer-) Genehmigungen, die vor dem 1. September 2023 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf zu den jeweils genehmigten Preisen.
  • Kompressionstherapie, Rundstrick: genehmigungsfrei, abgerechnet wird nach Festbetrag
  • Kompressionstherapie, Flachstrick: genehmigungspflichtig
  • Blutdruckmessgeräte (HiMi-Nr.: 21.28.01): Voll- und Halbautomaten 41,65 Euro brutto
  • Blutzuckermessgeräte (HiMi-Nr.: 30.34.02.0): Vertragspreis 23,80 Euro
  • Lanzetten (HiMi-Nr.: 30.99.99.1006): Vertragspreis: 0,14 Euro brutto/Stück

Die Abrechnung erfolgt nach § 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V unter Angabe der HiMi-Nummer, wenn ein feststehender Vertragspreis vorliegt. Wird dieser jedoch auf Basis des Einkaufspreises und des prozentualen Aufschlagsatzes berechnet, ist die PZN aufzudrucken.

Gut zu wissen: Die Präqualifizierung für apothekenübliche Hilfsmittel soll gemäß Engpassgesetz (ALBVVG) entfallen. „Für Hilfsmittel, deren Anpassung erweiterte handwerkliche Fertigkeiten erfordern, oder die nicht zum üblichen Betrieb einer Apotheke gehören, wie zum Beispiel Blindenführhunde, soll ein Präqualifizierungserfordernis nicht wegfallen.“ Doch es ist Geduld gefragt, denn laut ALBVVG sollen GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) vereinbaren, für welche Hilfsmittel die Präqualifizierung konkret entfällt. „Einigen sich die Vertragspartner nicht, entscheidet die Schiedsstelle.“ Es könnte also noch dauern, bis die Präqualifizierung tatsächlich gestrichen wird: Sechs Monate nach Inkrafttreten des ALBVVG sind für die Verhandlungen vorgesehen – bis Ende Januar 2024 also. Die Schiedsstelle müsste neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes entscheiden – also bis Ende April 2024.