Mutterschaft

Geld für schwangere Inhaberinnen Maria Hendrischke, 26.10.2015 13:31 Uhr

Berlin - 

Die Apotheke und zugleich eine Familie führen – eine Herausforderung. Denn die Inhaberinnen müssen ihre Anwesenheitspflicht erfüllen; entweder persönlich oder zeitlich begrenzt über eine Vertretung. Doch Ersatz kann auf Dauer teuer werden. Immerhin können auch selbstständige Mütter Mutterschafts- und Elterngeld beziehen und damit die Kosten etwas auffangen.

In der Realität greifen die Apothekerinnen selten auf eine Vertretungskraft zurück. „Inhaberinnen stehen in der Regel schon kurz nach der Geburt wieder in der Apotheke“, erklärt die Geschäftsführerin des Arbeitgeberverbands Niedersächsischer Apotheken (ANA), Petra Gemsjäger. Die Mutterschutzfrist gelte für Selbstständige nicht: Die sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt seien ein Schutzrecht für Arbeitnehmerinnen.

Drei Monate pro Jahr dürfen Inhaber einen Vertretungsapotheker benennen. Diese Höchstdauer kann verlängert werden, wenn „ein in der Person des Apothekenleiters liegender wichtiger Grund“ vorliegt, wie die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vorgibt. Eine Schwangerschaft ist laut der Apothekerkammer Niedersachsen ein solcher Grund. Bis zu vier Wochen lang kann sich die Apothekerin auch von einem Apothekerassistenten oder einer Pharmazieingenieurin vertreten lassen, wenn sie keinen Approbierten als Ersatz finden konnte.

Zusätzliche Ausgaben aufgrund der Vertretung können zumindest teilweise mit Mutterschaftsgeld abgefedert werden. Die Höhe der Zahlung richtet sich bei selbstständigen Frauen nach dem Krankentagegeld und liegt damit bei 70 Prozent des Einkommens. Wer in einer gesetzlichen Krankenversicherung den allgemeinen Satz zahlt, erhält zumeist Mutterschaftsgeld. Mütter im ermäßigten Beitragssatz haben dagegen keinen Anspruch, es sei denn, sie haben zusätzlich einen Wahltarif mit Krankentagegeld abgeschlossen.

Privat versicherte Frauen erhalten oft kein Krankentagegeld und damit auch kein Mutterschaftsgeld. Eine Ausnahme besteht, wenn ihre Krankenversicherung einen solchen Tarif anbietet. Ob die Mütter einen anderen Zuschuss bekommen, hängt von der jeweiligen Versicherung und dem Tarif ab. Einige private Anbieter versichern Mütter allerdings in den ersten sechs Monaten nach der Geburt beitragsfrei.

Wenn der Inhaberin kein Mutterschaftsgeld zusteht, kann sie trotzdem direkt nach der Geburt Elterngeld beziehen. Auch für selbstständig tätige Frauen gibt es Elterngeld in Höhe von knapp zwei Dritteln des Einkommens. Wie viel das ist, wird aus dem Gewinn nach Abzug der Steuern errechnet.

Das Elterngeld wird einem Elternteil maximal zwölf Monate lang bezahlt. Dabei wird etwaiges Mutterschaftsgeld angerechnet – wenn die Apothekenleiterin dieses erhalten hat, kann sie höchstens zehn Monate Elterngeld beziehen. Wenn beide Elternteile in Elternzeit gehen, verlängert sich die Zahlung um zwei auf insgesamt 14 Monate als sogenanntes ElterngeldPlus.

Darüber hinaus können Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Lebensjahr als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dabei sind höchstens zwei Drittel der entstandenen Kosten absetzbar. Der Höchstbetrag pro Jahr liegt bei 4000 Euro pro Kind.

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