Mutterschaft

Apotheken-Comeback nach Geburt meistern Maria Hendrischke, 26.10.2015 12:05 Uhr

Berlin - 

Eine Schwangerschaft bringt nicht nur persönliche Veränderungen mit sich. Auch organisatorisch ist viel zu klären: Mutterschutz, Versicherungen und Elterngeld. Das geht nach der Geburt weiter, denn dann muss der Wiedereinstieg in den Beruf koordiniert werden.

Der Mutterschutz erstreckt sich über die Zeit von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Während dieses Zeitraums bleibt auch der Urlaubsanspruch der Mutter bestehen, sagt Minou Hansen, Leiterin der Rechtsabteilung der Apothekengewerkschaft Adexa. Für diesen Zeitraum kann bei der Krankenversicherung Mutterschaftsgeld beantragt werden. Die Krankenversicherung schießt dann höchstens 13 Euro pro Tag vom Nettogehalt zu. Den restlichen Anteil des Nettogehalts zahlt der Arbeitgeber.

Möchte die Mutter nach dieser Zeit weiter zu Hause bei ihrem Kind bleiben, kann sie für bis zu drei Jahre in Elternzeit gehen. Während der ersten zwölf Monate werden knapp zwei Drittel des Lohns als Elterngeld fortgezahlt; wenn auch der Vater mindestens zwei Monate in Elternzeit geht, verlängert sich der Anspruch auf insgesamt 14 Monate. Der Antrag für die Zahlung muss spätestens drei Monate nach der Geburt im zuständigen Sozialamt gestellt werden. Für jeden vollen Monat in Elternzeit verfällt der Urlaubsanspruch für diese Zeit.

Insbesondere wenn die Frau Hauptverdienerin sei, komme sie auch direkt nach dem Mutterschutz in die Apotheke zurück, berichtet Hansen. Der Großteil der Mütter gehe für ein Jahr in Elternzeit. Nur selten sei die Auszeit länger als ein Jahr. „Es nicht mehr so wie vor zehn Jahren, dass Frauen drei Jahre aussetzen“, so Hansen. Das hänge vermutlich mit der verbesserten Betreuungssituation für Kinder zusammen. Eltern haben inzwischen Anspruch auf einen Kita-Platz.

Nach Ablauf der Elternzeit hat die Mutter Anspruch darauf, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Viele entscheiden sich dann dafür, zunächst in Teilzeit zu arbeiten. „Das ist in der Apotheke auch meist kein Problem, dafür bieten sich gute Möglichkeiten“, sagt Hansen. Nur wenige Arbeitgeber würden sich querstellen und die Mitarbeiterin etwa nur noch zu ungünstigen Zeiten einteilen. „Häufig sind das die Fälle, in denen es bereits vor der Geburt Schwierigkeiten mit dem Inhaber gab.“

Diese Arbeitgeber würden es ihren Mitarbeiterinnen unnötig schwer machen und eine Schwangerschaft als Problem sehen. „Dabei handelt es sich bei dem Ausfall nur um eine begrenzte Zeit. Die Mütter sind nach der Elternzeit weiterhin engagierte und flexible Mitarbeiterinnen“, so Hansen. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sollten Arbeitgeber ein gutes Arbeitsverhältnis nicht riskieren, findet die Adexa.

Denn ein Wiedereinstieg nach der Geburt in einer anderen Apotheke sei kein Problem: Ein kleines Kind zu Hause zu haben, erschwere es nicht, eine neue Arbeitsstelle zu finden. „Manche Frauen kündigen auch während der Elternzeit, wenn die Arbeitsstelle nicht mehr gepasst hat. Sie steigen dann in Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber ein“, beobachtet Hansen.

Wenn nicht die Arbeitnehmerin, sondern die Chefin schwanger ist, dringen kaum Probleme zur Adexa durch. „Schwierigkeiten entstehen höchstens, wenn die Inhaberin keine Ersatzkraft findet und die Mehrarbeit dann von den Mitarbeitern aufgefangen werden muss“, sagt Hansen.

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