BGH-Urteil

Mietzuschüsse bleiben erlaubt APOTHEKE ADHOC, 25.06.2012 09:39 Uhr

Berlin - 

Freiberufliche Ärzte sind laut dem Beschluss des Großen Senats beim Bundesgerichtshof (BGH) weder Beauftragte der Krankenkassen noch Amtsträger. Abmachungen mit Pharmareferenten fallen demnach nicht unter das deutsche Strafrecht. Die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover weist darauf hin, dass damit auch Mietzuschüsse von Apothekern an Ärzten grundsätzlich legal bleiben.

 

Hätte der BGH anders geurteilt, wären laut Treuhand auch Kooperationen zwischen Praxis und Apotheke strafbar geworden – mit Folgen für die Branche: „Mietzuschüsse von Apothekern an Ärzte sind ein probates Mittel zur Standortverbesserung einer Apotheke und daher lang gelebte Praxis in der Apothekenlandschaft“, so die Treuhand.

Zuletzt habe das latente Risiko bestanden, dass sich Apotheker und Arzt wegen Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit strafbar machten: „Denn verschiedene Staatsanwaltschaften waren auf die Idee gekommen, dass Ärzte Amtsträger oder Beauftragte der Krankenkassen seien“, moniert die Treuhand. Diese Auffassung sei jedoch falsch, wie der BGH nun beschlossen habe.

Allerdings kommt es schon heute auf die Ausgestaltung der Verträge an. Apotheker dürfen das Verordnungsverhalten der Ärzte nicht beeinflussen. Mietzuschüsse sind nur dann erlaubt, wenn sie ohne konkrete Gegenleistung vereinbart werden. „Unzulässig wäre aber beispielsweise ein Mietzuschuss von einer Apotheke, der je nach Anzahl der dort eingereichten Rezepte variiert“, sagte der Rechtsanwalt Ralph Kromminga von der Kanzlei Kevekordes, die mit der Treuhand kooperiert.