Lockerungen der Corona-Maßnahmen

Maskenpflicht nach Hausrecht Patrick Hollstein, 01.04.2022 12:42 Uhr

Apotheken können nach Hausrecht das Tragen einer Maske vorschreiben, müssen aber alle Patient:innen versorgen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Die Maskenpflicht im Einzelhandel fällt nach zwei Jahren Corona weg – nur im Fall von Hotspots können entsprechende Vorgaben gemacht werden. Doch viele Apotheker:innen überlegen, im Rahmen ihres Hausrechts das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu fordern.

Ab Sonntag gilt die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes nur noch in bestimmten Bereichen, etwa im öffentlichen Personennahverkehr, oder aber in Einrichtungen des Gesundheitswesens, etwa in Arztpraxen, Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen. Apotheken gehören nicht dazu.

Dennoch überlegen viele Inhaber:innen, ob sie zum Schutz von Kund:innen und Mitarbeiter:innen weiterhin eine Maskenpflicht in ihren Betrieben beibehalten. Die Möglichkeit dazu besteht über das Hausrecht. „Auf Basis dieses Hausrechts können Kunden, die keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, der Apotheke verwiesen werden“, bestätigt etwa der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt.

Allerdings müssen die Apotheken dann sicherstellen, dass diese Kund:innen außerhalb der Apothekenbetriebsräume versorgt werden können. Hintergrund ist der geltende Kontrahierungszwang: Laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist die Apotheke verpflichtet, jedes vorgelegte ärztliche Rezept in angemessener Zeit zu beliefern.

Laut Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist außerdem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten. So darf das Tragen einer Maske nicht bei solchen Kund:innen angeordnet werden, die etwa wegen einer Behinderung keinen oder nur einen bestimmten Mund-Nasen-Schutz tragen können. Einen Schutz bei vorübergehenden Erkrankungen gibt es demnach nicht, selbst wenn ein ärztliches Attest vorliegt.

„Zutrittsbeschränkungen dienen dem Schutz anderer Kund:innen, des/der Betreiber:in und der Beschäftigten sowie der Eindämmung des Coronavirus durch die Vermeidung weiterer Neuinfektionen. Es muss daher im Einzelfall abgewogen werden, ob es angemessen ist, einzelne Personen abzuweisen, weil sie keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können“, so die Antidiskriminierungsstelle.