Sterilrezepturen

Zyto-Lieferung gehört zum Klinik-Geschäft Karoline Schumbach, 11.12.2012 13:36 Uhr

Zytos sind steuerfrei: Wenn eine Klinik Krebspatienten ambulant versorgt, muss sie auf die Gewinne aus der Abgabe von Sterilrezepturen keine Körperschaftssteuer zahlen. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Weil Kliniken Krebspatienten ambulant versorgen dürfen, dürfen Krankenhausapotheken die Einrichtungen steuerfrei beliefern. Das Finanzgericht Münster in einem weiteren Urteil bestätigt. Im Rechtsstreit ging es um eine Klinik, die bei der Berechnung der Körperschaftssteuer keine Gewinne aus der Abgabe von Zytostatika-Lösungen anrechnen wollte.

Für die Jahre 2003 bis 2006 sollte das Krankenhaus Körperschaftssteuer zahlen. Das Finanzamt hatte dem Einspruch nicht stattgegeben. Die Klinik einer gemeinnützigen katholischen Stiftung hatte daraufhin geklagt.

Das Krankenhaus verfügt über ein Brustzentrum, in dem stationäre, teilstationäre und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Das Finanzamt sieht in der ambulanten Behandlung der Krebspatienten einen „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“. Daher könne ein Wettbewerb zwischen der Krankenhausapotheke und anderen Apotheken entstehen.

Die Klinik sieht die ambulante Behandlung hingegen als Teil der Krankenhausbehandlung. Sie diene daher dem Zweckbetrieb eines Krankenhauses – eine Steuerpflicht sei daher nicht gegeben.

Dem stimmt auch das Finanzgericht im Münster zu. Die ambulante Krankenhausbehandlung sei nach Sozialgesetzbuch V Teil der Versorgungsleistung eines Krankenhauses. Dadurch falle auch keine Körperschaftssteuer für die benötigten Arzneimittel an, so die Richter. Diagnose und Behandlung der Krebserkrankung könnten von der Chemotherapie nicht getrennt werden. Daher sei die Verabreichung von Zytostatika Teil der erbrachten ärztlichen Leistung.

Bereits im April hatte das Finanzgericht in einem Fall entschieden, dass ein Krankenhaus keine Körperschafts- und Gewerbesteuer auf Gewinne aus der Abgabe von Zytostatika-Zubereitungen entrichten muss.

Ein Jahr zuvor hatten die Richter entschieden, dass auch keine Umsatzsteuer auf die Rezepturen berechnet werden muss. Das Thema liegt mittlerweile beim europäischem Gerichtshof.