OTC-Rabatte

Keine Preiswerbung mit AVP und Lauer-Taxe Alexander Müller, 25.10.2012 13:49 Uhr

AVP ist irreführend: Apotheken dürfen nicht mit einer unverbindlichen Preisempfehlung werben, wenn der Hersteller keine ausgesprichen hat. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Apotheken dürfen bei OTC-Rabatten nicht auf einen „unverbindlichen Apotheken-Verkaufspreis nach Lauer-Taxe“ verweisen, wenn der Hersteller keine Preisempfehlung ausgesprochen hat. Das Landgericht Frankfurt hat die Werbung einer easy-Apotheke verboten.Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

OTC-Rabatte werden in vielen Apotheken auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers bezogen. Allerdings sprechen nicht alle Unternehmen eine solche Empfehlung aus. Der easy-Apotheker hatte auf einem Flyer und im Internet mit einem „unverbindlichen Apothekenverkaufspreis (AVP) geworben und sich auf die in der Lauer-Taxe hinterlegten Preise bezogen.

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale ist diese Reverenz irreführend. Denn der in der Lauer-Taxe gelistete Preis gelte nur, wenn ein OTC-Arzneimittel ausnahmsweise zu Lasten der Kasse verordnet werde. In diesem Fall spiele er jedoch für den Verbraucher keine Rolle.

Das Landgericht Frankfurt stimmte dieser Argumentation zu: „Ein Durchschnittsverbraucher wird sich nicht die Mühe unterziehen, zu überprüfen, was es mit der Lauer-Taxe auf sich hat“, so die Richter. Vielmehr erscheine der AVP als tatsächliche Empfehlung des Herstellers.

Der easy-Apotheker hatte argumentiert, es handele sich um einen „ernsthaft kalkulierten, angemessenen Endpreis, der die Preisvorstellung des Herstellers wiedergebe“. Auch werde die Preiswerbung den Kunden verständlich erklärt.

Die Richter ließen die Abgrenzung zwischen UVP und AVP jedoch nicht gelten. Gerade weil der Apotheker die Abkürzungen in direktem Zusammenhang verwende, würde ein Verbraucher diese Begriffe gleichsetzen, so die Richter. Dies sei aber nicht richtig. Schließlich gebe es in der Software eigens die Rubrik „Empfohlener VK“, in der ein Hersteller eine UVP hinterlegt könne.

Von dem angegebenen „Gesetzlichen VK“ könne der Apotheker hingegen gerade nicht abweichen, wenn das OTC-Präparat – etwa an Kinder – zu Lasten der Kasse abgegeben werde. Verhandele die Kasse mit dem Hersteller einen Rabatt, sei der neue Preis für den Apotheker wiederum verbindlich. Für den Verbraucher sei der Preis ohnehin irrelevant, da er ihn nicht zu zahlen habe, so sie Richter.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Anwalt des easy-Apothekers hat nach eigenen Angaben bereits Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) eingelegt.