Entlassmanagement

Kassenrezept aus dem Krankenhaus APOTHEKE ADHOC, 02.10.2017 11:30 Uhr

Berlin - 

Was Klinikärzten lange nicht gestattet war, wird nun umgesetzt. Am 1. Oktober trat der Rahmenvertrag in Kraft, wonach Kassenrezepte im Krankenhaus ausgestellt werden dürfen. Bereits im März ist die Änderung der Arzneimittel Richtlinie (AM-RL) zum Entlassmanagement in Kraft getreten. Künftig soll es keine Versorgungslücken mehr geben.

Klinikärzte dürfen bei der Entlassung aus dem Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements eine Anschlussmedikation auf einem rosa Rezept verordnen. Durch den Aufdruck Entlassmanagement unterscheidet sich das Muster-16-Formular von denen der niedergelassenen Vertragsärzte. Die Regelung des Versorgungsstärkungsgesetzes soll sicherstellen, dass Patienten nach dem Verlassen des Krankenhauses übergangslos versorgt werden.

Patienten können dann die Arzneimittelverordnung innerhalb von drei Kalendertagen in der Apotheke ihrer Wahl einlösen. Der Tag der Ausstellung wird mitgezählt. Die begrenzte Gültigkeit der Verordnungen bezieht sich nicht nur auf das rosa Rezept, sondern auch auf BtM- und T-Rezepte. Klinikärzte dürfen jedoch nur den Bedarf für sieben Tage rezeptieren. Zulässig sind nur die kleinsten im Handel befindlichen Packungen gemäß Packungsgrößenverordnung. Ziel ist es, lediglich die Zeit bis zum nächsten Arztbesuch zu überbrücken.

Die Mitgabe von Medikamenten im Zuge der Entlassung der Patienten ist weiterhin Priorität und einer Verordnung vorzuziehen. Vor einem Wochenende oder einem Feiertag könnten die benötigten Arzneimittel mitgegeben werden um die Versorgungslücke zu schließen. Ein Rezept soll lediglich dann ausgestellt werden, wenn es wirtschaftlich und notwendig ist. Bedarf ein Patient keiner Entlassverordnung, muss dies in der Patientenakte dokumentiert werden.

Krankenhausärzte mit entsprechender abgeschlossener Facharztweiterbildung dürfen auch Verband-, Heil- und Hilfsmittel verordnen sowie Soziotherapie und häusliche Krankenpflege. Außerdem kann für die Zeit von sieben Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung festgestellt werden.

Für Hilfsmittel gelten jedoch gesonderte Vorgaben. Hilfsmittel zum Verbrauch dürfen nur für sieben Kalendertage beziehungsweise als nächstgrößere im Handel befindliche Versorgungseinheit verordnet werden. Hilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, unterliegen keiner Begrenzung der Verordnungsdauer. Hörgeräte und andere Hilfsmittel, die einer individuellen Anfertigung bedürfen und zur dauerhaften Versorgung vorgesehen sind, dürfen nicht verordnet werden. Hilfsmittelrezepte sind ebenfalls als „Entlassmanagement“ einschließlich Entlassungsdatum zu kennzeichnen und sind sieben Tage gültig.

Für Heilmittel gilt ebenfalls eine Rezeptgültigkeit von sieben Tagen. Patienten müssen demnach die Behandlung innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung beginnen und innerhalb von zwölf Tagen abschließen. Behandlungen die bis dahin nicht in Anspruch genommen wurden, verfallen.

Mit der Änderungsvereinbarung vom 6. Juni erfolgte eine Anpassung des Rahmenvertrags Entlassmanagement. Diese beinhaltet eine Einführung einer Krankenhausarztnummer, bis ein bundesweites Verzeichnis der Nummern genutzt werden kann, werden übergangsweise Pseudoarztnummern angegeben. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hatte bereits im Januar Klage gegen das Entlassmanagement beim Landesgericht Berlin-Brandenburg eingereicht und diese im Juni nach Verständigung der Vertragspartner auf eine Änderungsvereinbarung wieder zurückgenommen.

Das Entlassmanagement regelt weiterhin den gesetzlichen Anspruch der Patienten auf eine koordinierte Anschlussversorgung. Die Krankenhäuser sind nach schriftlichem Einverständnis des Patienten dazu verpflichtet, die im Entlassungsplan festgelegten Maßnahmen einzuleiten. Dabei kann eine Zusammenarbeit mit der Kranken- und Pflegekasse notwendig. Kliniken planen den Weg der Patienten in die häusliche Umgebung oder eine Pflegeeinrichtung.