Bundessozialgericht

Kassenabschlag darf re-retaxiert werden Alexander Müller, 06.03.2012 14:11 Uhr

Berlin - 

Krankenkassen verlieren laut dem Bundessozialgericht (BSG) ihren Anspruch auf den kompletten Kassenabschlag einer Apotheke, wenn sie wegen unberechtigter Retaxationen ihre Rechnungen zu spät begleichen. Im heute verhandelten Fall zwischen dem Hamburger Apothekervereins und der City BKK ging es um eine Nachzahlung von 165.000 Euro. Die exakte Höhe der Rückzahlung muss allerdings noch von der Vorinstanz geklärt werden. Die Urteilsgründe des BSG liegen noch nicht vor.

 

Die Hamburger Apotheken hatten sich mit Erfolg gegen Retaxationen der Kasse zu Wehr gesetzt. Durch das Einspruchsverfahren war aber die zehntägige Zahlungfrist der Kasse abgelaufen. Aus Sicht der Apotheker hatte die City BKK damit ihren Anspruch auf den Abschlag verwirkt.

Das Landessozialgericht Hamburg (LSG) hatte den Apothekern in der Vorinstanz teilweise recht gegeben. Demnach entfiel der Abschlag nur für jene Positionen der Rechnung, die zu Unrecht retaxiert worden waren, nicht aber für die Gesamtrechnung. Die City BKK musste nur etwas mehr als 4000 Euro zurückzahlen.

Das BSG hat dies heute korrigiert. Die Kassen müssten demnach den Abschlag für alle Positionen der Rechnung einer Apotheke zurückerstatten, wenn sie einen Teil zu spät bezahlt haben. Das Gericht will am Nachmittag einen Terminbericht veröffentlichen.

Dr. Jörn Graue, Chef des Hamburger Apothekervereins, freut sich über die Entscheidung: „Dieses Urteil gilt jetzt als Maßstab für jede künftige Kürzung“, sagte er gegenüber APOTHEKE ADHOC. Seit neun Jahren hatte der Verein für die Interessen der Apotheker gestritten.

Ob bei der mittlerweile insolventen City BKK überhaupt noch etwas zu holen ist, wird sich zeigen. „Uns geht es aber nicht so sehr um das Geld, sondern um den Anspruch der Apotheken“, sagt Graue. Denn nach der heutigen Entscheidung müssten die Kassen bei Retaxationen etwas vorsichtiger vorgehen.