„Impfunfähigkeitsbescheinigung“

Gericht verbietet Bönigs „Nachweis-Express“ APOTHEKE ADHOC, 27.01.2022 14:38 Uhr

Die „Impfunfähigkeitsbescheinigung“ von Unternehmer Markus Bönig ist aus Sicht des Landgerichts Stade unzulässig. Foto: Vitabook
Berlin - 

Dass jetzt im Bundestag über eine Impfpflicht diskutiert wird, dürfte in Kreisen der Impfgegner für zusätzliche Nervosität sorgen – und für Kreativität. Mit halbseidenen „Impfunfähigkeitsbescheinigungen“ versuchen sie schon jetzt, die 3G-Regeln auszuhebeln. Doch dem hat das Landgericht Stade nun mit einer einstweiligen Verfügung vorerst einen Riegel vorgeschoben. Der „Nachweis-Express“ von Unternehmer Markus Bönig ist demnach unzulässig.

Auf der von Bönig betriebenen Seite können sich Impfskeptiker:innen eine „vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung“ von einer Ärztin a.D. ausstellen lassen. Gegen eine Gebühr von 17,49 Euro gibt es das umstrittene Dokument. Ein persönlicher Kontakt zu einem Arzt oder einer Ärztin findet nicht statt, die Nutzer:innen müssen nur einen Fragebogen ausfüllen. Wenn sie für sich selbst nicht ausschließen können, gegen einen der Inhaltsstoffe in einem der verfügbaren Covid-19-Impfstoffe allergisch zu reagieren, wird ihnen die „Impfunfähigkeit“ bescheinigt und der Besuch beim Allergologen empfohlen.

Bönig zufolge handelt es sich dabei nicht um eine Fernbehandlung, es werde lediglich eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben, was online möglich sei. Die zuständige Ärztekammer hat gegen die Ärztin dennoch bereits Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt.

Gegen Bönig ist dagegen die Wettbewerbszentrale vorgegangen. Das Angebot verstoße sehr wohl gegen das Fernbehandlungsverbot gemäß Heilmittelwerbegesetz (HWG). Die Feststellung von Allergien gehöre zur Erkennung oder Behandlung von Krankheiten. Mit der Ärztin habe bei einer Testbestellung keinerlei Kontakt bestanden, insofern habe auch keine Fernbehandlung stattgefunden. Es entspreche nicht dem allgemein anerkannten fachlichen Standard, ohne jeglichen persönlichen Kontakt zwischen Patient und Arzt eine Impfunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Darüber sei die Ausgabe einer Impfunfähigkeitsbescheinigungen auch irreführend.

Das LG Stade ist dieser Auffassung gefolgt. Bönig darf laut dem Gerichtsbeschluss seine Bescheinigung nicht mehr bewerben oder ausgeben, wenn diese erstellt wird, ohne dass ein unmittelbarer Kontakt zwischen Ärzt:in und Patient:in stattgefunden hat. Die einstweilige Verfügung wurde ohne mündliche Verhandlung erlassen, offenbar hatte Bönigs Seite eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt. Genützt hat es nichts, Bönig kann gegen die Entscheidung aber noch Beschwerde einlegen.

Bereits im Frühjahr vergangenen Jahres hatte Bönig die Firma „Test-Express“ gestartet. Apotheken wurden teils unfreiwillig in eine Liste aufgenommen und erhielten plötzlich Terminbuchung für Schnelltests, die sie gar nicht anboten. In der Branche war der Unternehmer auch in der Vergangenheit wiederholt auf diese offensive Art an die Apotheken herangetreten.