Generika-Austausch bei T-Rezepten 27.02.2026 08:00 Uhr
Zwar müssen Lenalidomid und Pomalidomid auf speziellen Formularen verordnet werden, die Vorgaben des Rahmenvertrages sind in puncto Abgabe dennoch umzusetzen. Weil für beide Wirkstoffe Generika auf dem Markt sind, darf die Abgaberangfolge nicht unbeachtet bleiben.
Für einige Lenalidomid-haltige Arzneimittel wurden Rabattverträge geschlossen. Bei der Rezeptbelieferung gilt: Liegt ein Rabattvertrag vor, ist dieser vorrangig zu beliefern. Wurden mehrere Rabattverträge geschlossen, kann unter allen rabattierten Präparaten gewählt werden. Wurde kein Rabattvertrag vereinbart, ist entsprechend Rahmenvertrag eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben.
Ein Beispiel: Ist das Original verordnet und rabattiert, kann dieses abgegeben werden. Wurde für das Original kein Rabattvertrag vereinbart, ist eines der vier preisgünstigsten aut-idem konformen Arzneimittel abzugeben. Gehört das Original zu den Präparaten, steht es zur Auswahl. Gleiches gilt, wenn ein Generikum verordnet ist.
Austausch verhindern
Ein Austausch kann nur verhindert werden, wenn die verschreibende Person diesen ausschließt oder pharmazeutische Bedenken bestehen. Letzteres ist unter Angabe der Sonder-PZN und dem Grund, der gegen einen Austausch spricht, zu dokumentieren.
Das T-Rezept besteht aus zwei Teilen, die linksseitig geleimt sind. Das erste Blatt dient der Apotheke zur Abrechnung, das zweite Blatt dient der Auswertung durch das BfArM. Ärzt:innen dürfen nur ein lenalidomid-, pomalidomid-, und thalidomidhaltiges Arzneimittel mit einer PZN auf einem T-Rezept verschreiben – mehrere Packungen dieses einen Arzneimittels sind erlaubt. Nicht gestattet ist die Verschreibung eines Arzneimittels mit verschiedenen Wirkstoffstärken auf einem T-Rezept.
Gültigkeit von T-Rezepten
T-Rezepte sind sieben Tage (sechs Tage plus Ausstellungsdatum) gültig und müssen in dieser Frist beliefert werden. Achtung: Hat der/die Ärzt:in versäumt, das Ausstellungsdatum anzugeben, darf die Apotheke den Malus nicht heilen, wie es beispielsweise bei den Muster 16-Rezepten möglich ist. Das Verbot regelt der Rahmenvertrag in § 6.