Corona-Impfung in Apotheken

Geeignete Räumlichkeiten: Liege, Notfallsets & Dokumente Alexandra Negt, 21.01.2022 12:05 Uhr

Dort wo geimpft wird, muss ausreichend Platz für eine Liege, Dokumente und Notfallmedikamente sein. Foto: Mihail Pustovit/ Shutterstock.com
Berlin - 

Apotheken, die sich für die Durchführung von Corona-Schutzimpfungen entschieden haben, müssen sich überlegen, wo sie diese durchführen wollen. Generell bietet sich die Beratungsecke an – diese muss allerdings groß genug sein, um die geforderte Liege unterbringen zu können.

Apotheken dürfen nur dann Corona-Schutzimpfungen durchführen, wenn sie geeignete Räumlichkeiten vorweisen können. In der Begründung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) heißt es hierzu: „Geeignete Räumlichkeiten müssen die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Apothekenbetriebsordnung (Raumeinheit) nicht erfüllen.“ Das heißt, dass der Raum, in dem die Impfung durchgeführt wird, auch mit Verlassen der eigentlichen Apothekenräume erreicht werden darf. Falls es in der Apotheke selbst keine passenden Räume gibt, kann auf andere Räumlichkeiten ausgewichen werden.

Weiter heißt es: „Die Impfung sollte in einem Raum durchgeführt werden, der die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten schützt und die Möglichkeit zur Durchführung von Maßnahmen bei Sofortreaktionen einschließlich einer entsprechenden Ausstattung bietet. Dazu kann insbesondere auch eine Liege gehören.“ Auch Anapen, Fenistil-Tropfen und andere Notfallpräparate sollten innerhalb dieses Raumes gelagert werden.

„Erforderliche Hygienestandards sind einzuhalten. Zudem müssen die Impfstoffe qualitätsgesichert entsprechend den Vorgaben der gültigen Fachinformation gelagert und für die Impfung vorbereitet werden können.“ Ein Kühlschrank in unmittelbarer Nähe zum Ort der Impfung ist also Voraussetzung. Wie bei allen anderen kühlpflichtigen Arzneimitteln auch, muss dieser Kühlschrank temperaturüberwacht sein. Zur Rekonstitution und Auseinzelung sollte ausreichend Platz sein. Eine Arbeitsfläche, die groß genug für eine sterile Arbeitsunterlage ist, sollte vorhanden sein.

Für genauere Angaben zur Ausstattung können sich Apotheker:innen an der BAK-Leitlinie für Grippeschutzimpfungen orientieren. Eine eigene Leitlinie für Corona-Schutzimpfungen soll erstellt werden.

Arbeitsschutz

  • medizinische Einmalhandschuhe
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel
  • Entsorgungsbehälter für Spritzen und Kanülen

Patientenschutz

  • Hautdesinfektionsmittel
  • Zellstofftupfer, Wundschnellverband
  • (Sicherheits-)Kanülen
  • Notfallmedikamente (Adrenalin-Pen, Antihistaminika)

Sonstiges

  • Aufklärungsmerkblätter
  • Formular für Einverständniserklärung
  • Formular für Impfbescheinigungen
  • Fachinformation und Arbeitsanweisungen
  • Informationsmaterial zum Impfen

Achtung: Durch die fehlende sozialrechtliche Vertragsebene bei Corona-Impfungen aufgrund der von der Grippeimpfung abweichenden Abrechnung (Bundesamt für soziale Sicherung, § 11 CoronaImpfV) gibt es bislang keine explizten räumlichen Anforderungen. Diese können sich jedoch grundsätzlich aus dem haftungsbegründenden Sorgfaltsmaßstab ergeben. Apotheker:innen sollten sich zunächst an der BAK-Leitlinie für Grippeschutzschulungen orientieren.