Festbetragsanpassungen

Weniger Medikamente zuzahlungsfrei dpa/ APOTHEKE ADHOC, 03.04.2017 12:30 Uhr

Berlin - 

Patienten in Deutschland müssen immer öfter für verschreibungspflichtige Arzneimittel zuzahlen. Das berichtet die „Bild“-Zeitung unter Berufung auf Zahlen des Verbandes Pro Generika und des Apothekenverbandes ABDA. Danach habe sich die Zahl der zuzahlungsbefreiten Medikamente von 2011 bis heute fast halbiert. Gab es damals noch 7116 Arzneimittel, die ohne Mehrkosten für Patienten verschrieben werden konnten, waren es im Vorjahr nur noch 3646. Insgesamt leisteten Patienten im vergangenen Jahr etwa 2 Milliarden Euro an Zuzahlung.

Im Allgemeinen müssen Patienten bei Arzneimitteln mindestens 5 und maximal 10 Euro bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln zuzahlen. Für Präparate zwischen 50 und 100 Euro zahlen die Versicherten 10 Prozent des Apothekenverkaufspreises. Einige Medikamente sind von der gesetzlichen Zuzahlung befreit, jedoch gibt es Unterschiede für die Versicherten der einzelner Krankenkassen.

Der GKV-Spitzenverband kann auf der Grundlage des Arzneimittelversorgungs- und Wirtschaftlichkeitsgesetzes (AVWG) besonders günstige Medikamente von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht befreien. Eine Ausnahme kann getroffen werden, wenn das Medikament im Preis mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt – dem Erstattungshöchstbetrag. Zudem muss auch die Kasse trotz der wegfallenden Zuzahlung durch den Patienten entlastet werden.

Eine andere Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung bietet das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG). Die Krankenkassen können durch den Abschluss von Rabattverträgen ihren Versicherten die Zuzahlung zur Hälfte oder komplett erlassen. Von dieser Art der Befreiung profitieren jedoch nur Versicherte einzelner Kostenträger, da die Rabattverträge individuell geschlossen werden.

Möglich ist eine Änderung der zuzahlungsfreien Medikamente zum 1. oder 15. des Monats, denn alle vierzehn Tage können die Hersteller die Preise der Arzneimittel anpassen. Patienten müssen seit Jahren immer mehr zuzahlen. Vorrang in der Apotheke hat jedoch immer der Rabattvertrag der Krankenkasse, es sei denn, der Arzt hat einen Austausch mit dem Aut-idem-Kreuz ausgeschlossen.

Ungeachtet dessen können Versicherte eine Befreiung im Voraus beantragen. Dies nutzen besonders chronisch Kranke, die einen Eigenanteil von 1 Prozent leisten müssen. Eine Vorauszahlung eignet sich vor allem dann, wenn klar ist, dass die Belastungsgrenze überschritten wird. Die Krankenkasse errechnet dann die individuelle Summe, die im Voraus gezahlt wird.

Eine Befreiung kann auch im laufenden Jahr beantragt werden, hierzu müssen die entsprechenden Belege der geleisteten Zahlungen bei der Krankenkasse eingereicht werden. Berücksichtigt werden nur Originale von zum Beispiel Arznei- und Verbandmitteln, Krankenhausbehandlungen, ambulanten und stationären Kuren, Heil- und Hilfsmitteln, Fahrkosten und häuslicher Pflege. Eine Befreiung schließt jedoch keine Festbetragsaufzahlung ein. Liegt der Preis eines Arzneimittels über dem festgelegten Erstattungspreis der Krankenkassen, zahlen Patienten die Differenz zwischen Abgabepreis und Festbetrag. Diese Mehrkosten zählen auch nicht für die Zuzahlungsbefreiung.