AMPreisV

FAM für Tiere: Fixum geringer, Zuschläge entfallen 07.05.2025 07:55 Uhr

Berlin - 

§ 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) regelt die Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel. Werden Humanarzneimittel zur Anwendung an Tieren abgegeben, gelten andere Vorgaben und Zuschläge.

Für die Abgabe von Humanarzneimitteln – sowohl rezeptpflichtigen als auch nicht rezeptpflichtigen – sowie Rx-Tierarzneimitteln oder Rezepturen zur Anwendung an Tieren durch die Apotheke ist ein Rezept erforderlich. Außerdem muss die Abgabe dokumentiert werden.

Die Aufbewahrung der Dokumentation erfolgt mindestens ein Jahr nach Ablauf des Verfalldatums, jedoch mindestens für fünf Jahre. Registrierte, nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel sowie nicht-apothekenpflichtige Tierarzneimittel, die zur Anwendung an Haustieren bestimmt sind, die nicht zur Lebensmittelgewinnung dienen, können ohne Vorlage eines Rezepts abgegeben werden.

FAM zur Anwendung bei Tieren: So wird taxiert

Gemäß § 3 AMPreisV können für die Berechnung des Abgabepreises eines Humanarzneimittels ein Festzuschlag von 3 Prozent sowie 8,35 Euro erhoben werden. Zusätzlich können 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes, 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen und die Umsatzsteuer von 19 Prozent berechnet werden.

Werden Humanarzneimittel zur Anwendung bei Tieren geliefert, fallen einige Zuschläge weg und auch das Fixum verringert sich – wenn auch nur im Cent-Bereich. In § 3 heißt es: „Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises […] höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.“