Einzelimporte: Preisberechnung nach AMPreisV 15.06.2026 08:01 Uhr
Können nur Einzelimporte die Arzneimittelversorgung sichern, wird in der Regel nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) abgerechnet. Im Arzneimittelversorgungsvertrag (AVV) Berlin gibt es dazu eine Protokollnotiz, die weiterhin Gültigkeit hat, und zwar bis zum Jahresende.
Ein Einzelimport von Arzneimitteln ist möglich, wenn das Präparat zur Anwendung am Menschen bestimmt ist und eine Bestellung einer Einzelperson in geringer Menge vorliegt. Ein Import auf Vorrat ist nicht zulässig. Zudem muss das Arzneimittel in dem Staat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sein und in Deutschland für das Indikationsgebiet kein vergleichbares Arzneimittel in Bezug auf Wirkstoff und Wirkstärke zur Verfügung stehen. Aber auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) kann im Falle eines Lieferengpasses die zuständige Behörde dazu ermächtigen, den Ausfall über Importe abzufedern – auch wenn es hierzulande ein zugelassenes Arzneimittel gibt. Dies ist möglich, wenn ein Versorgungsmangel festgestellt wurde. Bei der Abrechnung können zwei Sonder-PZN Anwendung finden. Eine ist die 09999117, wenn es sich um einen Einzelimport eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels handelt.
Abgerechnet wird gemäß AMPreisV. So auch zulasten der AOK Nordost. Zuletzt galt eine Befristung bis zum 31. Dezember 2025. Diese wurde bis zum Jahresende verlängert. Im Anschluss wollen sich die Vertragsparteien über das weitere Vorgehen abstimmen.
Damit gilt für die Preisberechnung, dass der Apothekeneinkaufspreis (AEK) – der tatsächliche Einkaufspreis gemäß Rechnung – als Grundlage dient. Anfallende Beschaffungskosten sind gesondert abzurechnen. Der AEK muss zudem auf der Verordnung dokumentiert werden; bei Papierrezepten auf der Vorderseite und bei E-Rezepten im Abgabedatensatz – zudem ist das Zusatzattribut Einzelimport zu nutzen.
Außerdem müssen Apotheken mindestens drei Preisangebote einholen und bei der Preisberechnung den günstigsten Preis als Grundlage nehmen, zu dem das zu importierende Arzneimittel in angemessener Zeit beschafft werden kann.
Taxverzicht bei Einzelimport unter 150 Euro
Die AOK Nordost verzichtet bei Einzelimporten mit einem Bruttopreis bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro pro Packung „im Sinne einer zügigen Versorgung ihrer Versicherten auf Taxbeanstandungen sowie auf den Nachweis von Kostenvoranschlägen.“
Für Einzelimporte, deren Bruttopreis 150 Euro übersteigt, können Apotheken von der AOK Nordost auf Wunsch eine Bestätigung der Kostenübernahme erhalten, wenn der Kasse folgende Daten übermittelt werden:
- Krankenversicherungsnummer, Name und Geburtsdatum des/der Versicherten
- Betriebsstättennummer/Standortkennzeichen, lebenslange Arztnummer
- Apotheken-IK
- Verordnungsdatum
- Verordnungstext (Produktbezeichnung, Menge), abzugebendes Produkt
- AEK/AVK, Beschaffungskosten und Importeur
- zwei weitere Angebotspreise, Beschaffungskosten, Importeur
Eine Verpflichtung, die Bestätigung einzuholen, besteht nicht.