Wenn Signatur und Verordner nicht übereinstimmen

E-Rezept: Keine Retax bei Abweichungen der Arztangaben Cynthia Möthrath, 10.08.2022 09:16 Uhr

Übergangs-Schonfrist für Arztangaben: Bei „nur geringfügigen Abweichungen zwischen den beiden Namensangaben“ soll es nicht zu Retaxationen kommen. Foto: Pharmatechnik
Berlin - 

Die E-Rezepte sorgen bei Apothekenteams noch immer für viele Fragezeichen. Viele befürchten vor allem Retaxationen, wenn es zu formalen Fehlern kommt. Der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt (LAV) informiert aktuell in einem Rundschreiben über eine Übergangsregelung: Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den beiden Namensangaben – Arztangabe und Arztsignatur – soll es vorerst nicht zu Beanstandungen seitens der Krankenkassen kommen.

Laut Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) müssen die verordnende und unterzeichnende (signierende) Person bei der Verordnung übereinstimmen. Künftig soll der E-Rezept-Fachdienst sicherstellen, dass es nicht zu Abweichungen bei den Angaben kommen kann – es sollen nur E-Rezepte ausgestellt werden, bei denen die formale Anforderung erfüllt ist. In der Übergangszeit können jedoch E-Rezepte mit solchen Fehlern in den Apotheken landen.

Was ist in diesem Falle zu tun?

Der GKV-Spitzenverband hat sich mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) darauf geeinigt, dass es während der Übergangszeit bei „nur geringfügigen Abweichungen zwischen den beiden Namensangaben“ nicht zu Retaxationen kommen soll. Sind die Namen lediglich durch Sonderzeichen oder Schreibweisen unterschiedlich, kann das Rezept ohne Änderung beliefert werden.

Unterscheiden sich die Namen jedoch offensichtlich voneinander und können nicht eindeutig zugeordnet werden, muss ein neues, korrekt ausgestelltes E-Rezept beim Arzt/bei der Ärztin angefordert werden, um eine Beanstandung durch die Krankenkasse zu vermeiden.