Preisvereinbarungen gescheitert

Diätetika: Für DAK und KKH nur noch mit Genehmigung Alexandra Negt, 28.09.2021 08:01 Uhr

Die Preisverhandlungen zwischen DAV und DAK/KKH sind gescheitert. Foto: MedstockPhotos/Shutterstock.com
Berlin - 

Die Preisvereinbarungen zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und der DAK und KKH gelten als gescheitert. Versicherte der DAK und KKH, die auf enterale Ernährung angewiesen sind, können ab dem 1. Oktober nicht mehr ohne Genehmigung von der Apotheke versorgt werden.

Die Gespräche über eine neue Preisvereinbarung zu enteralen Zubereitungen gelten nun endgültig als gescheitert. Der DAV und die Kassen konnten sich nicht einigen, sodass Apotheken ab dem 1. Oktober Versicherte der DAK und KKH nur noch mit vorheriger Genehmigung mit enteraler Ernährung versorgen dürfen.

Vertragsloser Zustand

Ohne Einigung besteht demnach ab kommendem Monat ein vertragsloser Zustand. Die Belieferung mit Diätetika muss seitens der Kasse genehmigt werden – das trifft auch auf diejenigen zu, die mitunter schon seit längerem mit Präparaten versorgt werden. Sondennahrung, wie enterale Ernährung auch genannt wird, muss künftig somit immer genehmigt werden.

Ursprünglich hatten beide Krankenkassen den Vertrag, der am 1. März 2021 in Kraft getreten war, unterzeichnet. Erst im Nachhinein kam es zu Meinungsverschiedenheiten. Die DAK und KKH forderten die Aufsetzung neuer gesonderter Verträge zur Belieferung von Patient:innen mit bilanzierten Diäten und enteraler Ernährung. Zu den bilanzierten Diäten gehört die sogenannte Trinknahrung. Trotz monatelanger Zeitspanne für eine neue Preisbildung, konnte keine Einigung getroffen werden.

Die flächendeckende und unmittelbare Versorgung mit enteraler Ernährung durch Apotheken ist mitunter nicht mehr sichergestellt. Der DAV beklagt das Verhalten der Kassen, die bis zuletzt kein Entgegenkommen bei den Preisverhandlungen zeigten.

Die Änderungen sind im ABDATA-Artikelstamm bereits hinterlegt. Die Apothekenrechenzentren wurden über den vertragslosen Zustand informiert.