Vereinbarung für Arznei- und Hilfsmittel

Clearingstelle: Versorgung von Nichtversicherten Sandra Piontek, 29.12.2022 14:20 Uhr

Rezepte
Die Clearingstelle Berlin prüft für nichtversicherte Bürger:innen einen möglichen Leistungsanspruch. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Berlin hat eine Clearingstelle errichtet, um die Versorgung von Menschen ohne Krankenversicherung sicherzustellen. Derzeit sollen laut Schätzungen etwa 60.000 Menschen in der Hauptstadt ohne Versicherungsschutz leben. Der Berliner Apotheker-Verein (BAV) und die Berliner Stadtmission haben sich dazu in einem Vertrag geeinigt, um diese Menschen mit Arznei-, Verband-, und Hilfsmitteln versorgen zu können.

Über die Clearingstelle soll ein möglicher Leistungsanspruch gegenüber einem Kostenträger ermittelt werden können. Träger dieser Einrichtung sei die Berliner Stadtmission. Könne kein Anspruch auf eine Krankenversicherung gegen einen Kostenträger ermittelt werden, so stünden öffentliche Mittel für die notwendige medizinische Versorgung zur Verfügung. Apotheken würden in diese Versorgung eingebunden, heißt es weiter. Dieser Vertrag gilt seit dem 15. Dezember und endet zum 31. Dezember 2023.

Bedingungen

  • Belieferung nur nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung auf Muster-16
  • Kostenträgerangabe Clearingstelle Berlin
  • Kopie der Kostenübernahme der Clearingstelle
  • Privatrezept bei Krankenhausverordnungen
  • Fehlende Angaben dürfen von Apotheken ergänzt werden, wenn zweifelsfrei bekannt
  • Apotheken haben keine Prüfpflicht der Identität des Patienten und der Kostenträgerangabe

Achtung: Bei Verordnungen über 75 Euro inklusive Mehrwertsteuer muss vorab eine Zusage der Kostenübernahme eingeholt werden. Die Kopie der Verordnung soll per Fax oder Mail übermittelt werden. Liegt keine Zusage vor, kann die Versorgung nicht erfolgen.

Zuzahlung

Menschen ohne Krankenversicherung sind sowohl von der Zuzahlung als auch von der Übernahme der Mehrkosten befreit. Eventuell fehlende Angaben dürfen von Apotheken ergänzt werden.

Gültigkeit

Die ärztlichen Verordnungen dürfen nur 14 Tage nach Ausstellung zu Lasten der Clearingstelle versorgt werden. Hier gilt das Vorlagedatum in der Apotheke. Später vorgelegte Verordnungen müssen wie ein Privatrezept behandelt werden.

Achtung: Eine Versorgung mit Hilfsmitteln ist grundsätzlich vorher durch die Clearingstelle genehmigen zu lassen. Ausgenommen sind nur Versorgungen die einen Wert von 75 Euro inklusive Mehrwertsteuer unterscheiten. Mietgeräte wie Milchpumpen dürfen ebenfalls nicht abgegeben werden.