Charge fehlt: Kassen retaxieren vor allem Hochpreiser 29.11.2025 08:53 Uhr
Die Übermittlung der Chargenbezeichnung bei elektronisch verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist Pflicht. Fehlt die Charge, können die Kassen retaxieren. Von der Möglichkeit machen die Kostenträger Gebrauch – vor allem bei hochpreisigen Arzneimitteln.
Krankenkassen haben einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf die Chargenübermittlung. Dieser besteht aufgrund des Schiedsspruches zu den Mitwirkungspflichten nach den Vorgaben der §§ 131a, 31 Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs. 3 SGB V.
Die Chargenübermittlung ist immer dann Pflicht, wenn es sich um ein authentifizierungs- sowie apothekenpflichtiges Arzneimittel nach § 10 Absatz 1c Arzneimittelgesetz (AMG) handelt. Zudem gilt dies, wenn auf der äußeren Verpackung der Data-Matrix-Code vorhanden ist. Sind Arzneimittel nicht über Securpharm verifiziert, besteht demnach keine Verpflichtung, die Charge zu übertragen. Daher wird die Charge in der Regel mit dem Abscannen des Securpharm-Codes übertragen.
Häufig Hochpreiser betroffen
Haben Apotheken die Chargenübermittlung versäumt, haben Krankenkassen in den vergangenen Monaten Vollabsetzungen ausgesprochen. Dabei ist nach Informationen eines Apothekerbandes auffällig, dass überproportional häufig Abrechnungen hochpreisiger Arzneimittel von Retaxationen betroffen sind.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hält die Absetzungen für rechtswidrig, weil den Kassen weder ein wirtschaftlicher Schaden entstanden noch die Arzneimittelsicherheit erheblich gefährdet ist.
Grundsätzlich müssen alle verschreibungspflichtigen Humanarzneimittel mit Ausnahme der auf der sogenannten White List (Anhang I zur Delegierten Verordnung) aufgeführten Arzneimittel die geforderten Sicherheitsmerkmale tragen – Originalitätsverschluss und Data-Matrix-Code. Auf der White List sind 14 Produktkategorien zu finden, darunter Homöopathika, Allergenextrakte, Kontrastmittel sowie Lösungen für die parenterale Ernährung.
Im Umkehrschluss heißt es: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen keine Sicherheitsmerkmale tragen. Ausnahmen sind auf der Black List (Anhang II zur Delegierten Verordnung) aufgeführt.