Keine Ausnahmen

Bürgertests für alle kostenfrei bis Juni APOTHEKE ADHOC, 31.03.2022 11:40 Uhr

Mann in Schutzausrüstung der einen Abstrich aus einem Container heraus nimmt.
Bürger:innen haben weiterhin Anspruch auf einen kostenfreien Corona-Schnelltest. Bis Ende Juni soll das Angebot der Bürgertests aufrechterhalten werden. Foto: Andreas Domma
Berlin - 

Laut neuer Coronavirus-Testverordnung (TestV) haben alle Bürger:innen bis zum 30. Juni Anspruch auf einen kostenlosen Antigenschnelltest. Die geplanten Einschränkungen auf anlassbezogene Testungen und bestimmte Personengruppen, wie sie im Referentenentwurf beschrieben waren, finden sich in der im Bundesanzeiger veröffentlichten Version nicht mehr.

In der nun im Bundesanzeiger veröffentlichten aktualisierten TestV ist von Einschränkungen bei den kostenlosen Corona-Antigenschnelltests keine Rede mehr. Im Referentenentwurf war vorgesehen, dass bestimmte Personengruppen bei anlasslosen Testungen bis Ende Oktober Anspruch auf einen kostenfreien Abstrich haben. Nun steht fest: Der Anspruch auf kostenlose Bürgertests bleibt nur bis Ende Juni bestehen.

Weitere Verlängerung möglich

Die ursprünglich bis Ende März geltende Verordnung, in der auch die Vorgaben zu den Bürgertests geregelt werden, bleibt vorerst bis einschließlich Ende Juni in Kraft. Somit können sich alle Bürger:innen wie gewohnt einmal wöchentlich durch geschultes Personal auf Sars-CoV-2 testen lassen – unabhängig davon, ob Symptome vorliegen oder nicht. Die angepasste TestV tritt am heutigen Donnerstag in Kraft. „Über eine weitere Verlängerung der Coronavirus-Testverordnung und gegebenenfalls Neuregelungen zu dem Anspruch auf Bürgertestung wird rechtzeitig vor dem 30. Juni 2022 entschieden“, teilt eine Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) mit.

Die Tests sollen angesichts anhaltender hoher Infektionszahlen weitere Ansteckungen verhindern und Infektionsketten möglichst früh durchbrechen. Die Testbescheinigungen dienen auch weiterhin als Nachweis bei Zugangsregeln zu Innenräumen und Veranstaltungen – ab diesem Sonntag können solche Zugangsbeschränkungen allerdings nicht mehr flächendeckend angeordnet werden.

Auch beim Thema Abrechnung gibt es Änderungen. Laut alter TestV hatten nur solche Teststellen Anspruch auf Vergütung, die die Ergebnisse mittels Schnittstelle an die Corona-Warn-App übermitteln konnten. Diese Vorgabe entfällt.

Die zahlreichen Coronafälle führen vielerorts zu Personalausfällen. Das BMG zieht gemeinsam mit dem Robert Koch-Institut (RKI) eine Verkürzung der Isolationsdauer auf die Dauer von fünf Tagen in Betracht. Gleiches könnte zukünftig für die Quarantäne von Kontaktpersonen von Infizierten gelten. Zur Beendigung der Isolation benötigen die Bürger:innen weiterhin einen Schnelltest, ein Laientest ist nicht ausreichend.