Werbegeschenke

BGH: Rätselhefte können Apotheker beeinflussen Alexander Müller, 01.11.2012 14:44 Uhr

Kostenlose Rätselhefte für Kunden können laut Bundesgerichtshof unzulässige Werbegaben sein - wenn der Apotheker beeinflusst wurde. Foto: Markus Hein / Pixelio
Berlin - 

Kostenlose Rätselhefte für Kunden können unerlaubte Werbegeschenke sein, wenn die Apotheke über den Bezug der Hefte beeinflusst wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, das Verfahren zur genauen Klärung aber an das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) zurück verwiesen. Entscheidend ist laut BGH der Gesamtwert der Geschenke aus der Sicht des Apothekers.

In dem Verfahren ging es um Rätselhefte, die der Generikakonzern Stada über eine Tochterfirma kostenlos an Apotheken verteilt hatte. "Das große Rätselheft 2007" konnten die Apotheken mit ihrem Stempel versehen und an ihre Kunden abgeben. Auf den 68 Seiten wurde das Mundgel Kamistad von Stada beworben.

Gegen die kostenlose Abgabe der Hefte hatte ein Verlag geklagt, der die Zeitschrift "Rätsel aktuell" vertreibt und zu einem Stückpreis von 50 Cent an Apotheken verkauft. Das Landgericht Karlsruhe hatte die Klage abgewiesen, das OLG hatte Stada dagegen auf Unterlassung und Zahlung von Schadenersatz verurteilt.

Aus Sicht des BGH haben die Rätselhefte bei Produktionskosten von rund 20 Cent als kostenlose Zugabe zwar einen geringen Wert. Doch aus Sicht der Apotheken sei die Gesamtsumme der Hefte von 20 bis 100 Euro entscheidend. Trotz der Stada-Werbung könnten die Apotheken die Hefte durch die individuelle Gestaltung von Vor- und Rückseite als eigene Werbegeschenke anbieten und hätten damit einen "Zweitnutzen".

Nun kommt es laut dem BGH darauf an, ob sich der Apotheker von diesem Vorteil beeinflussen lässt: Es sei nicht abschließend geklärt, ob der Erhalt der Rätselhefte vom Kamistad-Bezug der Apotheke abhängt. Selbst ohne eine solche "unmittelbare Kopplung" sei zumindest vorstellbar, dass der Apotheker das Produkt verstärkt empfehlen könnte. Das OLG soll dieser Frage noch einmal genauer nachgehen, weil dies im Revisionsverfahren vor dem BGH nicht zulässig ist.

Sollte dabei herauskommen, dass eine Beeinflussung der Apotheken vorlag, müsste Stada bekannt machen, wie viele Hefte abgegeben wurden und gegebenenfalls Schadenersatz an den Konkurrenten zahlen.