Berufsrecht

Chefvertretung: Warten auf die Gründe Karoline Schumbach, 12.12.2012 18:35 Uhr

Kein Verbot: Zunächst gibt es kein Verbot für Freiberufler, Apothekeninhaber zu vertreten. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Der Streit um eine freiberufliche Vertretungsapothekerin aus Seefeld am Ammersee ist erst einmal vom Tisch. Das Oberlandesgericht München hat das Urteil des Berufsgericht München aus formalen Gründen aufgehoben. Zur Frage, inwieweit Vertretungen auf Honorarbasis erlaubt sind, soll es in der Begründung Anhaltspunkte geben.

Die Bayerischen Apothekerkammer hatte gegen die Apothekerin geklagt, da sie auf einer Homepage Apothekervertretungen auf selbstständiger Basis beworben hatte. Aus Sicht der Richter reicht es nicht aus, eine Apothekerin allein deshalb zu verurteilen, weil sie für die Apothekervertretung geworben hat. Es müsse vielmehr auch nachgewiesen werden, dass auch tatsächlich Vertretungen auf Honorarbasis stattgefunden haben. Dazu müssten Angaben zur Zeit und Ort vorgelegt werden. Dies habe die Kammer in ihrem Eröffnungsbeschluss allerdings nicht abgebildet.

Inwieweit die Kammer weitere rechtliche Schritte einleiten wird, ist derzeit nicht klar. Zunächst müsse die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden, hieß es aus der Geschäftsstelle in München. Das OLG will in der Urteilsbegründung auf die Frage eingehen, inwieweit Apotheker auf Honorarbasis Apothekenleiter vertreten dürfen. Keine Antwort wird es dem OLG zufolge auf die Frage geben, inwieweit sich Apothekenleiter von Freiberuflern vertreten lassen dürfen.