BaWü: AOK zahlt 90 Prozent vorab 23.12.2025 13:08 Uhr
Apotheken in Baden-Württemberg dürfen zulasten der AOK künftig nicht mehr E-Rezepte direkt mit der Kasse und Papierrezepte über das Rechenzentrum abrechnen. Denn die Abrechnung soll nur noch über einen Weg möglich sein. Der Arzneiversorgungsvertrag (AVV) wird über einen Ergänzungsvertrag zum Rahmenvertrag zum 1. Januar 2026 entsprechend angepasst. Außerdem wurden Einzelheiten zur Abschlagszahlung an die Rechenzentren vereinbart.
Die Direktabrechnung sorgt seit Langem für Diskussionen. Während sie den Apotheken mehr finanziellen Spielraum verschafft, sorgt sie bei den Kassen für einen erheblichen Mehraufwand. Einige AOKen haben der Direktabrechnung von E-Rezepten bereits insofern einen Riegel vorgeschoben, als dass getrennte Abrechnungen von Papier- und E-Rezepten nicht mehr möglich sind. Den Anfang machte die AOK Nordost. Allerdings könnten Apotheken ab August 2026 die Möglichkeit erhalten, ihre Versorgungsleistungen in bis zu drei Rechnungen je Abrechnungsmonat direkt abzurechnen.
In Baden-Württemberg wurde eine ähnliche Regelung getroffen. Die Abrechnung ist in § 11 Allgemeine Bestimmungen zur Abrechnung geregelt. Dort war bislang schon eine Klausel enthalten, dass Apotheken ein Rechenzentrum beauftragen können, die Abrechnung über mehrere Rechenzentren aber nicht zulässig ist. Jetzt heißt es: Die Apotheke kann zwischen der Selbstabrechnung (§ 300 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB V)) und der Abrechnung über ein Rechenzentrum (§ 300 Abs. 2 SGB V) wählen. Allerdings gilt: „Wenn ein Rechenzentrum für die Abrechnung beauftragt wird, hat im gleichen Abrechnungsmonat die Abrechnung ausschließlich über das durch die Apotheke beauftragte Rechenzentrum zu erfolgen.“
Abschlagzahlung 90 Prozent
Um den Rechenzentren zu ermöglichen, auch bei monatlicher Abrechnung schon Vorabzahlungen an die Apotheken zu leisten, zahlen die Kassen einen Abschlag. In der Anlage 1 zum AOK-Vertrag in Baden-Württemberg ist festgelegt, dass bis spätestens zum 3. Kalendertag eines jeden Monats von der Kasse eine Abschlagszahlung in Höhe von 90 Prozent des aus dem Durchschnitt der letzten drei vorausgehenden Abrechnungsmonaten berechneten Abrechnungsbetrages an das Rechenzentrum geleistet wird.
Die Restzahlung wird bis spätestens zum 10. Kalendertag nach Eingang der Rechnung bei der Krankenkasse oder der von ihr benannten Stelle geleistet. Fällt ein Fälligkeitsdatum auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag, so gilt der nächstfolgende Werktag als Fälligkeitsdatum.
Schon in der Vergangenheit erhielten die großen Rechenzentren seitens der AOK eine Abschlagszahlung, sodass diese ihrerseits Vorabzahlungen an die Apotheken leisten konnten. Im März hatte die Kasse jedoch eine entsprechende Vereinbarung mit den Abrechnungsdienstleistern zu Ende September gekündigt. Gründe wurden nicht genannt, dem Vernehmen nach gab es Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefervertrag.
Abschlag nur für XL-Apotheken
Theoretisch können auch Apotheken den Abschlag direkt von der Kasse erhalten. Es gibt jedoch einen Haken: Die Abschlagszahlung ist an eine einmal monatliche Abrechnung mit einem monatlichen Bruttoabrechnungsbetrag in Höhe von mindestens 500.000 Euro gekoppelt. Das könnte die Direktabrechnung unattraktiv machen. Zudem könnten die Rechenzentren den Apotheken wiederum einen früheren Abschlag gewähren, da auch die Abschlagszahlung der Kasse früher eintrifft.