Tests, Abstand, Desinfektion

Arbeitsschutz: Bund gegen BAK Alexandra Negt, 06.05.2022 12:11 Uhr

Maske, Abstand, Corona-Tests – die meisten Arbeitsschutzmaßnahmen laufen Ende Mai aus. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Die Temperaturen steigen, die Infektionszahlen sinken – es scheint, als sei Corona auf dem Rückzug. Im Privaten finden wieder Treffen statt, im Supermarkt entfällt die Maskenpflicht, im Restaurant der 3G-Nachweis. Allein auf der Arbeit gelten noch spezielle Arbeitsschutzmaßnahmen. Doch auch damit ist Ende Mai laut Schluss – zumindest laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Die BAK hat die Empfehlungen speziell für Apotheken Anfang Mai überarbeitet.

Die Zeiten, in denen Apothekenteams in zwei streng getrennten Gruppen gearbeitet haben, sind vorbei. Einige Inhaber:innen haben sich auch bereits dazu entschieden die vor zwei Jahren installierten Plexiglaswände wieder abzunehmen. Laut Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung müssen derzeit nur noch Basisschutzmaßnahmen aufrechterhalten werden. Dazu zählt das Einhalten des Mindestabstands von 1,50 m zwischen Personen, die Verringerung der Personenanzahl pro Innenraum und das verpflichtende Maskentragen überall dort, wo der Mindestabstand unterschritten oder die maximale Personenanzahl überschritten wird.

Das regelmäßige Lüften sollte weiterhin erfolgen, um die potenzielle Viruskonzentration in der Raumluft durch Umwälzung so gering wie möglich zu halten. Auch das Angebot der freiwilligen Testung einmal wöchentlich muss bis zum 25. Mai seitens des Arbeitgebers angeboten werden. Betriebsärzt:innen sollen Angebote zur betrieblichen Impfung machen. Alle Maßnahmen sind in einem für die Mitarbeiter:innen frei zugänglichen Hygienekonzept festzuhalten.

BAK gibt eigene Empfehlungen

Die BAK spricht sich weiterhin dafür aus, dass Kund:innen in der Offizin eine medizinische Gesichtsmaske tragen sollen. Arbeitgeber:innen sollen für die Angestellten OP-Masken oder FFP2-Masken bereitstellen, insofern ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Abhängig vom regionalen Infektionsgeschehen sollen weiterhin einmal wöchentliche Tests angeboten werden. Impfangebote sollen wahrgenommen werden. Fallen Impftermine in die Arbeitszeit, so ist der/die Betroffene für die Zeit freizustellen.

Kund:innen sollen weiterhin bevorzugt kontaktlos bezahlen. Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind in ausreichendem Umfang bereitzustellen. Ein Hautschutzplan vermeidet Ekzembildung und die Ausbildung trockener, rissiger Haut und sollte ausgehängt sein. Ob Schwangere ein Beschäftigungsverbot aufgrund der Gefährdung durch Sars-CoV-2 erhalten oder nicht, hängt weiterhin von der individuellen Gefährdungsbeurteilung ab. Inhaber:innen sollten prüfen, ob Regelungen der Landesbehörden zum Mutterschutz erlassen worden sind, um diese dann entsprechend zu befolgen. Eine Hilfestellung, ob ein Beschäftigungsverbot angezeigt ist oder nicht, liefert das Informationspapier vom Ausschuss für Mutterschutz.