Arbeitsrecht

Schwanger in der Apotheke APOTHEKE ADHOC, 14.02.2015 09:26 Uhr

Berlin - 

Werden Angestellte schwanger, müssen Betriebe häufig improvisieren. Besonders in Apotheken wird der Arbeitsalltag mitunter ordentlich durcheinander gewirbelt, wenn Apothekerinnen oder PTA ein Kind erwarten. Denn Schwangere genießen laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) besondere Sorge. Sowohl arbeitszeittechnisch als auch in den apothekenüblichen Tätigkeiten ergeben sich relevante Einschränkungen.

Die Arbeitszeiten von Schwangeren ergeben sich auch in Apotheken laut Apothekergewerkschaft Adexa aus dem Mutterschutzgesetz. Sobald die Angestellte dem Chef die Schwangerschaft mitteilt, gelten die Regeln.

Demnach dürfen schwangere Approbierte nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends sowie ausschließlich an Werktagen eingesetzt werden. Damit fallen sowohl Nachtdienste wie auch Dienste an Sonn- und Feiertagen weg. Von den Apothekenleitern dürfen sie nicht zu entsprechenden Bereitschaftsdiensten eingeteilt werden. Ersatz muss zwingend gesucht werden.

Daneben dürfen Schwangere laut MuSchG generell keine Tätigkeiten ausführen, die Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährden. In der Apotheke sind damit etwa alle Tätigkeiten im Bereich Zytostatika-Herstellung tabu. „Schwangere Apothekerinnen und PTA sind als Fachfrauen in der Lage zu beurteilen, welche anderen Substanzen eine Gefährdung darstellen, und müssen dann mit der Leitung eine andere Tätigkeit absprechen“, so eine Adexa-Sprecherin. Auch das Tragen von schweren Lasten sowie ständiges Stehen – mehr als vier Stunden täglich – gelten als gefährdend. Auch hier müssen Alternativen geschaffen werden.

Beim Thema Schwangerschaft kann man darauf vertrauen, dass in der Praxis pragmatische Lösungen gefunden werden. Denn zu nennenswerten Konflikten zwischen Mitarbeiterinnen und Arbeitgebern führen die Regelungen in Apotheken nicht. Der Adexa sind zumindest keine Fälle bekannt.

Besonderer Schutz wird Schwangeren auch arbeitsrechtlich zuteil: So ist die Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Das gilt der Adexa zufolge ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses, also auch in der Probezeit, die in der Regel drei bis sechs Monate dauert.

Dies gilt auch in kleinen Apotheken, da der Mutterschutz unabhängig von der Größe des Betriebs ist. Die Kündigung ist laut Gesetz unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Diese Frist kann allerdings aus Gründen, die von der Frau nicht zu vertreten sind, überschritten werden, wenn die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Beantragt die Frau nach der Entbindung Elternzeit, schließt sich der Kündigungsschutz nahtlos an.

Der übliche Kündigungsschutz, der spätestens ein halbes Jahr nach der Anstellung greift, gilt, anders als der Mutterschutz, nicht für alle Apotheken. Der Adexa zufolge greift das Kündigungsschutzgesetz nicht bei Kleinbetrieben mit weniger als zehn Vollzeitangestellten. Hier können Chefs ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist kündigen. Inhaber mehrerer Apotheken müssen sich in der Regel an das Kündigungsschutzgesetz halten, denn Hauptapotheke und Filialen zählen als ein Betrieb.

Allerdings gibt es Ausnahmen, denn das Kündigungsschutzgesetz wurde im Jahr 2004 geändert. Vor 2004 lag die Grenze, ab der nur begründet gekündigt werden durfte, bei fünf Mitarbeitern. Für Angestellte, die bereits vor 2004 in der Apotheke tätig waren, greift deshalb der Kündigungsschutz – vorausgesetzt, es sind noch vier weitere sogenannte Altmitarbeiter beschäftigt.