Nebentätigkeiten

Apotheker muss „Herr des Geschehens“ sein Janina Rauers, 19.09.2011 10:58 Uhr

Berlin - 

Das Verwaltungsgericht Münster hat strenge Grenzen für Apothekeninhaber gesetzt, die zusätzlich in anderen Bereichen beruflich tätig sind. Eine weitere hauptberufliche Beschäftigung neben der Apothekenleitung ist den Richtern zufolge nicht möglich, da das Berufsrecht „strenge rechtliche Anforderungen“ zur Sicherung der Qualität bei der Arzneimittelversorgung stelle.

Im vorliegenden Fall geht es um die Verleihung des Professorentitels an den Apotheker Dr. Wolfgang Büser, der an der Mathias Hochschule Rheine lehrt und gleichzeitig Inhaber einer Apotheke in Iserlohn ist. Das Forschungsministerium hatte die Titelverleihung abgelehnt. Voraussetzung sei die hauptberufliche Tätigkeit des Apothekers bei der privaten Fachhochschule, dies sei aber nicht mit der Leitung der Apotheke vereinbar. Daraufhin war die Hochschule vor Gericht gezogen.

Die Richter folgten der Argumentation des Ministeriums: Ausschlaggebend sei, dass der Schwerpunkt von Büsers Tätigkeit in der Leitung seiner Apotheke liege. Laut Apothekengesetz (ApoG) und Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) habe der Apotheker seine Apotheke persönlich zu leiten; er sei dafür verantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Anforderungen betrieben werde.

Leitbild ist den Richtern zufolge der „Apotheker in der Apotheke“, der grundsätzlich persönlich anwesend sei. Der Leiter müsse alle wesentlichen Betriebsvorgänge bestimmen, steuern und überwachen. Er müsse „Herr des Geschehens“ sein, „sich jederzeit persönlich zur Geltung bringen und seine Arbeitskraft im Wesentlichen der Leitung der Apotheke widmen.“

Die Richter verwiesen zudem auf Vorgaben, nach denen die Vertretung durch einen anderen Apotheker auf drei Monate pro Jahr begrenzt ist. Eine längere Abwesenheit sei demnach genehmigungspflichtig, Voraussetzung sei ein „in der Person des Apothekenleiters liegender wichtiger Grund“. Anerkannt seien Gründe wie länger andauernde Krankheiten oder eine Schwangerschaft, „nicht jedoch die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung“, so die Richter. Bei einer Verletzung der apothekenrechtlichen Pflichten bestehe zudem die Gefahr, dass die Apothekenaufsicht eine Reduzierung der Hochschul-Tätigkeit verlangen könnte.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster ist zugelassen.